Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Künstlerische
Tätigkeit einer Trauer- und Hochzeitsrednerin – Zweck der
Ermäßigungsnorm
Leitsatz
Die Umsätze einer Trauer- und Hochzeitrednerin unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.
a UStG für künstlerische Darbietungen.
Der traditionellen Zweckbestimmung folgende Trauer- und Hochzeitreden stellen als sog. Gebrauchsreden aus der maßgebenden
Sicht der Auftraggeber eine wirtschaftliche Dienstleistung dar, bei der nach dem Zweck der Ermäßigungsnorm ein möglicherweise
zu bejahender Kunstwert hinter dem Gebrauchswert der Reden zurücktritt.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2025 S. 437 BBK-Kurznachricht Nr. 10/2025 S. 437 ZAAAJ-89139
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 27.09.2024 - 1 K 1459/22 U