Gesetze: § 30a Abs 1 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG
Instanzenzug: LG Aurich Az: 19 KLs 9/23
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
2- den Angeklagten T. unter Freisprechung im Übrigen wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten;
3- den Angeklagten Ko. unter Freisprechung im Übrigen wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren;
4- die Angeklagte N. unter Freisprechung im Übrigen wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren;
5- den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.
6Zudem hat das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten N. in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen; die Angeklagten Ko. , N. und K. beanstanden zudem das Verfahren.
7Das Rechtsmittel des Angeklagten T. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Rechtsmittel der Angeklagten Ko. , N. und K. bleiben ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
8Dem Angeklagte K. ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, dass sein Verteidiger aufgrund einer Fehlfunktion des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die Revisionsbegründungsschrift nicht fristgemäß übersenden konnte, so dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gehindert war (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist unter Übermittlung der Revisionsbegründung innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden, für die es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Angeklagte selbst Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 463/23, juris Rn. 2; vom – 3 StR 80/23, juris Rn. 4; vom – 3 StR 197/23, juris Rn. 4).
II.
91. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in den Zuschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.
102. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie der Unterbringung der Angeklagten N. in einer Entziehungsanstalt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
11Dem Antrag des Generalbundesanwalts auf eine Schuldspruchänderung dahin, hinsichtlich des bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln den Zusatz „in nicht geringer Menge“ entfallen zu lassen, ist nicht zu entsprechen. In der vorliegenden Fallkonstellation, in der eine Tat rechtlich sowohl einen Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG als auch ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG darstellt, lautet der Schuldspruch – wie vom Landgericht ausgeurteilt – auf „bewaffneter Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ und ist eine Tat nach § 30a BtMG – mithin nicht Tateinheit – gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 437/22; vom – 3 StR 458/18, NStZ 2020, 232 Rn. 7 ff.).
123. Die Anordnung der Einziehung von Betäubungsmitteln als Tatobjekte (§ 33 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB) hält, soweit sie den Angeklagten T. betrifft, der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht in vollem Umfang stand. Denn die Strafkammer hat 0,11 Gramm Marihuana eingezogen, die bei einer Durchsuchung der Wohnung dieses Angeklagten sichergestellt worden sind, allerdings in keiner Verbindung mit den urteilsgegenständlichen Taten stehen. Dieses Cannabis war nicht Tatobjekt der angeklagten und ausgeurteilten Taten, weshalb es nicht als solches eingezogen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 416/24, juris Rn. 8; vom – 3 StR 501/22, NStZ-RR 2023, 174; vom – 3 StR 122/22, juris Rn. 27; vom – 3 StR 324/21, juris Rn. 5). Die Einziehung des Marihuanas hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen.
13Im Übrigen weisen die Einziehungsentscheidungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel auf.
III.
14Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Angeklagten T. aus § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg seiner Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, auch ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Schäfer Anstötz Erbguth
Kreicker Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180225B3STR152.24.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-89054