Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/3 KLs 10/23
Gründe
1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass der Senat die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom nicht beachtet habe.
21. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
3Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Der Senat hat über die Revision eingehend und umfassend beraten. Gegenstand der Beratung waren auch die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom .
4Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend gehalten hat, noch daraus, dass der Beschluss sich hierzu nicht ausdrücklich verhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom ‒ 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463, und vom ‒ 2 BvR 792/11, StraFo 2014, 391, 392). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom ‒ 2 StR 230/22, Rn. 3; vom – 4 StR 10/23, Rn. 3, und vom 26. November 2024 – 6 StR 383/24, Rn. 2).
52. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , Rn. 4).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:280125B2STR414.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-89052