Gründe
1Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Bad Hersfeld und Hamm streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer umfangreichen Jugendstrafsache.
I.
2Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Bad Hersfeld hat gegen den Angeklagten erhobene Anklagen verbunden, sie zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet; über die Anklage vom hat es noch nicht entschieden. Nachdem der Angeklagte am nach Algerien ausgereist ist, hat das Amtsgericht Bad Hersfeld das Verfahren nach § 205 StPO eingestellt. Seit dem ist der Angeklagte in Hamm melderechtlich erfasst. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Beschluss vom das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Hamm mit der Begründung abgegeben, der Angeklagte habe inzwischen seinen Wohnsitz in Hamm. Das Amtsgericht Hamm hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache mit Beschluss vom gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
31. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Bad Hersfeld (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Amtsgerichts Hamm (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.
42. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Bad Hersfeld zuständig.
5Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom ausgeführt:
„§ 42 JGG bezweckt aus erzieherischen Gründen eine räumliche und personelle Nähe des entscheidenden Gerichts (vgl. MüKo-JGG/Höffler, 1. Aufl., § 42 Rn. 4 mwN) und gilt daher nicht für Erwachsene wie den mittlerweile 22 Jahre alten Angeklagten. Im Übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Angeklagte im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamm bereits jugendrichterlich in Erscheinung getreten ist oder dort unabhängig davon Erkenntnisse über ihn vorliegen. Die im richterlichen Ermessen stehende Abgabe (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 ARs 460/23 –, juris Rn. 6) wäre im vorliegenden Fall zudem aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Ausnahme der Anklage vom über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und ist damit bereits in die ersichtlich komplexe und umfangreiche Sache eingearbeitet, während sich das Amtsgericht Hamm zunächst noch einarbeiten müsste, was mit Sicherheit zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verzögerung des Verfahrens führen würde. Außerdem wohnen etliche Zeugen im Bezirk des Amtsgerichts Bad Hersfeld oder in dessen Nähe.“
6Dem tritt der Senat bei.
Menges Zeng Grube
Schmidt Lutz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260225B2ARS518.24.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-89051