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BFH Urteil v. - I R 75/83 BStBl 1986 II S. 753

Gesetze: VGFGEntlG Art. 3 § 3 Abs. 1, 2

Leitsatz

Die Fristsetzung nach Art. 3 § 3 Abs. 1 VGFGEntlG dient nur der Beschleunigung der Sachverhaltsaufklärung, nicht jedoch als Druckmittel für die alsbaldige Bezeichnung des Streitgegenstands bzw. für die Vorlage einer Klagebegründung. Eine Ausschlußfrist darf deshalb erst gesetzt werden, wenn die Klage wirksam erhoben und die Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO ausreichend bezeichnet ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 753
BFHE S. 573 Nr. 146,
EAAAA-97944

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BFH, Urteil v. 28.05.1986 - I R 75/83

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