Gesetze: BewG (1965) § 103 Abs. 1FGO § 68 i.d.F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 128 Abs. 2ZPO § 264 Nr. 2
Leitsatz
1. Wird ein Änderungsbescheid, der unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ergangen ist, gemäß § 68 FGO in den Prozeß wegen des ursprünglichen (unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen) Bescheides eingeführt, so unterliegt die Umstellung des (ursprünglichen) Klageantrages keinen Beschränkungen. Eine spätere Erweiterung des umgestellten Klageantrages ist zulässig.
2. Eine am Bilanzstichtag 31. Juli noch offene Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsvergütungen ist (jedenfalls) insoweit nicht als Betriebsschuld abzuziehen, als sie anteilig auf die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember entfällt.
3. Die Kosten des Jahresabschlusses des Geschäftsberichts und der Abschlußprüfung sind nicht als Schulden (Rückstellung) abziehbar (Anschluß an die Urteile vom III 49/60 U, BFHE 79, 463, BStBl III 1964, 402 und vom III R 25/82, BFHE 139, 422, BStBl II 1984, 51).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 664 BFHE S. 564 Nr. 146, UAAAA-97943
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