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Zusätzliche Übermittlungspflichten nach § 5b Abs. 1 EStG
Durch das Jahressteuergesetz 2024 werden den Steuerpflichtigen neue Übermittlungspflichten aufgebürdet. Obwohl die Gliederungstiefe der einzureichenden steuerlichen E-Bilanz deutlich die Gliederungstiefe des beim Unternehmensregister einzureichenden handelsrechtlichen Jahresabschlusses übersteigt, sollen bereits für die Veranlagungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, Kontennachweise an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Für nach dem beginnende Wirtschaftsjahre müssen dann zusätzlich der Anlagenspiegel, das Anlagenverzeichnis und – sofern vorliegend – der Anhang, der Lagebericht und der Prüfungsbericht übermittelt werden. Zudem sind auch die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG zu übermitteln. Alle Übermittlungen haben nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.
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Zusätzliche Übermittlungspflichten
[i]Art und Umfang der Übermittlungspflichten bislang nicht abschließend geklärtUnklar ist noch, ob lediglich die vorhandenen PDF-Dateien (z. B. des Prüfungsberichts) übermittelt werden müssen oder ob die Finanzverwaltung (ähnlich wie bei der E-Bilanz) eigene Übermittlungsformate vorgibt. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frag...