Gesetze: KVStG (1959) § 2 Nr. 2 4, 6KVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2 4, 6
Leitsatz
1. Eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung i.S. des § 2 Nrn. 2 bis 4 KVStG (1959) bzw. i.S. des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 KVStG (1972) setzt deren Eignung voraus, der Kapitalgesellschaft Kapital zuzuführen und damit den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Von einer entsprechenden Kapitalzufuhr kann nur gesprochen werden, wenn entweder ein Vermögensgegenstand als solcher auf die Kapitalgesellschaft übertragen oder wenn ihr an demselben ein geldwertes Nutzungsrecht eingeräumt wird.
2. Wird die Beteiligung an einer inländischen Tochtergesellschaft dem Betriebsvermögen der inländischen Niederlassung einer ausländischen Muttergesellschaft zugeführt, so ist die Zuführung i.S. des § 2 Nr. 6 KVStG (1959) bzw. i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVStG (1972) nur dann gesellschaftsteuerpflichtig, wenn die Niederlassung die Beteiligung entweder zur freien Verfügung oder aber zur Erzielung von Einkünften durch Nutzung erhält.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 755 BFHE S. 526 Nr. 146, QAAAA-97940
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