Instanzenzug: Az: 636 KLs 8/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, Beleidigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, räuberischer Erpressung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen, wegen Bedrohung, wegen Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Beleidigung und Hausfriedensbruchs, wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Beleidigung, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt der Angeklagte den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Von der durch den Generalbundesanwalt hinsichtlich der Tat 15 a bis d der Urteilsgründe beantragten Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit dem Ziel der Ausscheidung der tateinheitlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung sieht der Senat ab. Durch die Feststellung, der Angeklagte habe es geschafft, die Wohnungstür der Zeugin S. – nachdem er zuvor bereits mit Anlauf dagegen gesprungen war – mit einem weiteren kräftigen Tritt „aufzusprengen“, wird der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung hinreichend getragen.
32. Der Schuldspruch wegen jeweils täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 24 der Urteilsgründe) und mit Cannabis (Tat 25 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4a) Nach den Feststellungen zu Tat 24 offerierte der Angeklagte im Rahmen eines Telefongesprächs dem unbekannt gebliebenen Gesprächsteilnehmer die Vermittlung eines Geschäfts über ein Kilogramm Amphetamin; er könne den Anrufer und einen unbekannt gebliebenen Verkäufer im Rahmen eines persönlichen Treffens zusammenbringen. Ob es zu diesem Treffen kam, ist offen. Im Rahmen der Tat 25 „unterstützte“ der Angeklagte den gesondert Verfolgten I. dabei, an ihn geliefertes Marihuana minderwertiger Qualität an den unbekannt gebliebenen Verkäufer zurückzugeben und bei einem Lieferanten des Angeklagten gegen einen Aufpreis sieben Kilogramm Marihuana besserer Qualität einzutauschen. Ob es tatsächlich zu dem Umtausch kam, konnte nicht aufgeklärt werden.
5b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit erfasst (st. Rspr.; vgl. nur ‒ GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN). Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinnen geleitet wird, oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder ‒ objektiv messbar ‒ immateriell bessergestellt wird. Dass der erstrebte Vorteil tatsächlich erlangt wird, ist nicht erforderlich. Ein mittäterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt danach unabhängig vom Gewicht des vom Täter erbrachten Tatbeitrags nur in Betracht, wenn der Täter in subjektiver Hinsicht selbst eigennützig handelt. Die bloße Förderung fremden Eigennutzes genügt dagegen nicht ( mwN, NStZ-RR 2021, 382). Da sich die Bezeichnung der strafbar bleibenden Handlungsformen im KCanG an den Begrifflichkeiten des BtMG orientiert (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130), ist für die Auslegung des Begriffs des Handeltreibens in § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG die zu dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergangene Rechtsprechung entsprechend heranzuziehen. Als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG ist danach ebenfalls nur eine eigennützige, auf dessen Umsatz gerichtete Tätigkeit anzusehen ( Rn. 7, NStZ-RR 2024, 249).
6Insoweit hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte durch die Vermittlung bei Tat 24 seine eigenen Betäubungsmittelgeschäfte dahingehend gefördert habe, dass er seine Kontakte gefestigt und seine Bekanntheit als Mittler derartiger Geschäfte gesteigert habe. Auch bei Tat 25 sei für ihn bei Gelingen des Umtauschs ein finanzieller Vorteil zu erwarten gewesen, der entweder in einem unmittelbaren monetären Anteil oder in einer Verbesserung der eigenen Geschäftsbeziehungen bestanden hätte, welche langfristig einen finanziellen Zufluss bewirkt hätte. Diese Feststellungen, denen sich zugleich die maßgebliche subjektive Zielsetzung des Angeklagten entnehmen lässt, sind an sich geeignet, die rechtliche Annahme eines eigennützigen Handelns zu tragen (zu eigennützigem Handeln aufgrund eines Interesses an der Aufrechterhaltung einer gewinnbringenden Geschäftsbeziehung vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 507/22 Rn. 5, NStZ-RR 2023, 210; vom – 2 StR 244/23 Rn. 5).
7c) Zutreffend weist der Generalbundesanwalt jedoch darauf hin, dass die Feststellungen zur Eigennützigkeit nicht beweiswürdigend unterlegt sind. So wird schon nicht mitgeteilt, inwieweit der Angeklagte im Tatzeitraum überhaupt längerfristige Geschäftsbeziehungen im Bereich des Drogenhandels unterhielt, an deren Pflege ihm hätte gelegen sein können. Ebenso wenig ist erkennbar, aufgrund welcher Umstände sich das Landgericht von der Existenz derartiger Kontakte überzeugt hat. Dass der Angeklagte jenseits der Taten 24 und 25 eigene Handelsgeschäfte mit Betäubungsmitteln oder Cannabis vorgenommen hätte, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Einschlägige Vorstrafen wegen Handels mit Betäubungsmitteln liegen rund zehn Jahre zurück.
83. Die Verurteilung in den genannten Fällen kann daher keinen Bestand haben. Der Wegfall der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Während die Feststellungen zu den Taten 24 und 25 der Urteilsgründe vom Rechtsfehler betroffen und deshalb aufzuheben sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO), gilt dies nicht für diejenigen zum Gesamtstrafenausspruch; diese bleiben bestehen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR676.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-88795