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BFH 25.09.1991 I R 130/90
Einkommensteuer; | Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs nach § 50a EStG
Bei Anwendung der sog. Nullregelung nach § 52 Abs.2 UStDV ist die Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs nach § 50a EStG (hier: Aufsichtsratsteuer) dann nicht um die vom ausländischen Unternehmer geschuldete USt zu erhöhen, wenn diese bei ihm gemäß § 19 Abs.1 UStG 1980 nicht erhoben wird ().