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BGH Beschluss v. - 4 StR 228/24

Instanzenzug: LG Bochum Az: II-8 KLs 19/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

2Das Landgericht hat, soweit es zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt ist, die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

3Der bereits im Jahr 2021 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestrafte Angeklagte ist der Onkel des im Jahr 2013 geborenen Nebenklägers. In der zweiten Tageshälfte des saßen beide auf einer Couch. In dieser Situation begann der Angeklagte den Nebenkläger, der lediglich mit einem Schlafanzug bekleidet war, oberhalb der Kleidung an der Schulter und an der Brust mit „krabbelnden Bewegungen“ zu streicheln. Dann ließ er seine Hand am Körper des Nebenklägers heruntergleiten. Dabei führte er seine Hand auch über den bekleideten Intimbereich des Nebenklägers und streichelte diesen ca. zehn Sekunden lang zwischen den Beinen im Intimbereich. Am Morgen des erzählte der Nebenkläger seiner Mutter, der Zeugin R.         , von dem Geschehen am Vortag; diese erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Angeklagten.

II.

4Die Revision des Angeklagten, mit der er sich gegen seine Verurteilung wendet, ist begründet, weil die den Schuldspruch tragende Beweiswürdigung des Landgerichts einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht standhält (zum Prüfungsmaßstab vgl. Rn. 19; Beschluss vom – 4 StR 299/21 Rn. 7).

51. Der Angeklagte hat sich zu dem die Verurteilung tragenden Tatvorwurf dahingehend eingelassen, dass es beim gemeinsamen Herumtoben mit dem Nebenkläger aus Versehen zu einer Berührung im Intimbereich gekommen sei. Der Nebenkläger konnte in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden, weil die gesetzlichen Vertreter seiner Vernehmung widersprochen hatten. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen auf die entsprechenden Bekundungen des Nebenklägers in seiner polizeilichen Vernehmung gestützt, die im Wege der Inaugenscheinnahme der Bild- und Tonaufzeichnung und durch die Einvernahme des Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Objektive Bestätigungen für deren Richtigkeit hat die Strafkammer in den Angaben des Nebenklägers gegenüber der Zeugin R.            gesehen, über die diese in der Hauptverhandlung berichtet hat. Zudem sei der Angeklagte einschlägig vorbestraft. Der Umstand, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Gelegenheit hatte, dem Nebenkläger Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen, werde dadurch hinreichend kompensiert.

62. Diese Ausführungen werden den sich in der hier gegebenen besonderen Beweiskonstellation an die Beweiswürdigung und ihre Darstellung in den Urteilsgründen stellenden rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Zwar hat die Strafkammer in den Blick genommen, dass der Nebenkläger als einziger Belastungszeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte und das Konfrontationsrecht des Angeklagten dadurch beschnitten worden ist (vgl. dazu nur , NStZ 2018, 51, 52 mwN). Sie hat aber bei der Bewertung der den Angeklagten belastenden Angaben des Nebenklägers die tatsächlichen Gründe für den Teilfreispruch des Angeklagten nicht erörtert, obwohl hierzu Anlass bestand. Denn dieser beruhte maßgeblich darauf, dass die Strafkammer den hierzu gemachten Angaben des Nebenklägers nicht zu folgen vermochte (vgl. Rn. 3; Beschluss vom ‒ 1 StR 369/10 Rn. 3 mwN).

7a) Die zugelassene Anklage warf dem Angeklagten über den ausgeurteilten Vorfall hinaus vor, am Morgen des auf derselben Couch seine Hand durch den Bund der Schlafanzughose des Nebenklägers geführt und diesen im unbekleideten Intimbereich an der Penisspitze berührt zu haben. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass die entsprechenden Angaben des Nebenklägers in seiner polizeilichen Vernehmung glaubhaft seien. So habe die Zeugin R.          bekundet, dass ihr der Nebenkläger am Morgen des von zwei Vorfällen berichtet habe, die sich beide in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang am ereignet haben sollen, wobei Tatort des zweiten Vorfalls nicht die Couch, sondern die Terrasse gewesen sei. Dass es noch am zu einer erneuten Tat gekommen sei, habe die Zeugin ausgeschlossen.

8b) Diese zum Teilfreispruch führende Divergenz zwischen den polizeilichen Angaben des Nebenklägers und den Bekundungen der Zeugin R.         hätte auch im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schuldspruch erörtert werden müssen. Denn die von der Strafkammer mit Gewicht in ihre Erwägungen eingestellte Übereinstimmung zwischen den Bekundungen des Nebenklägers bei seiner polizeilichen Vernehmung und in seinem Bericht gegenüber der Zeugin R.         zu dem zur Verurteilung führenden Tatvorwurf wird erheblich dadurch relativiert, dass Gegenstand dieses Berichtes auch der zweite Vorfall war, den der Nebenkläger gegenüber der Zeugin sowohl in zeitlicher (Folgetag) als auch in örtlicher Hinsicht (Terrasse) deutlich abweichend geschildert hat. Beides durfte nicht isoliert betrachtet werden.

9Das Urteil beruht, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, auf dem aufgezeigten Erörterungsmangel. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einem abweichenden Beweisergebnis gekommen wäre.

103. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

11Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde einer erstmaligen Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im zweiten Rechtsgang nicht entgegen, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO (vgl. Rn. 22 mwN). Für den Fall, dass sich erneut sowohl die Frage nach einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) als auch nach einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellen sollten, wird die Kammer bei den jeweils zu treffenden Prognoseentscheidungen zu bedenken haben, dass zwischen beiden ein enger Zusammenhang besteht (vgl. Rn. 3). Die Annahme einer signifikanten Rückfallgeschwindigkeit bei § 56 Abs. 1 StGB könnte danach in einem Widerspruch zu der Bejahung einer gerin-gen Rückfallgefahr in Bezug auf weitere Straftaten von erheblicher Bedeutung im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB stehen.

Quentin                       Maatsch                       Marks

               Tschakert                       Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:081024B4STR228.24.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-88726