Suchen
BGH Beschluss v. - 2 StR 30/25

Instanzenzug: Az: 3670 Js 31095/21 (9) - 5 KLs

Gründe

1Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen „besonders schweren“ Diebstahls in 25 Fällen, davon in einem Fall versucht und in weiteren fünf Fällen „gemeinschaftlich handelnd“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil mit Beschluss vom (2 StR 57/24) im Schuldspruch berichtigt und es – unter Verwerfung der weitergehenden Revision – im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr unter Festsetzung identischer Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt.

31. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Strafkammer die aufgehobenen Feststellungen des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils zu den (fehlenden) Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerhaft als bindend angesehen und insoweit keine eigene Prüfung vorgenommen hat. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:

„Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter […] nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder – als sogenannte doppelrelevante Tatsachen – auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4). Dagegen ist der Strafausspruch mit den ausschließlich ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben und nicht mehr existent.

Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB – ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil – zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 383/22; vom – 3 StR 24/00; vom – 2 StR 481/12 und vom – 3 StR 336/08).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn die Strafkammer hat im zweiten Rechtsgang keine Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB vorgenommen. Sie hat vielmehr in der irrigen Annahme einer Bindungswirkung die insoweit aufgehobenen Feststellungen aus dem ersten Urteil zu dem seinerzeit angenommenen Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten schlicht übernommen und dieses Ergebnis ungeprüft ihrer Strafzumessung zugrunde gelegt.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

42. Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht überdies bei der Strafrahmenwahl in den Fällen II.3., II.4. sowie II.6. bis II.28. der Urteilsgründe von einer Bindungswirkung der Feststellungen ausgegangen, wonach der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt habe. Die gewerbsmäßige Begehung stellt weder ein den Schuldspruch unmittelbar tragendes Element noch einen doppelrelevanten Umstand dar. Die im ersten Rechtsgang getroffene Feststellung eines gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten nahm folglich an der Bindungswirkung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen nicht teil (vgl. , BGHSt 62, 202, 207 mwN), sondern entfiel mit der Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch durch den Senat. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt, ist damit nicht mit Feststellungen belegt.

53. Der Senat

6 Zugleich wird es mit Blick auf die weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom erneut Gelegenheit haben, die nachträgliche Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu prüfen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250225B2STR30.25.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-88722