Verrechnung von Zeitguthaben verschiedener Arbeitszeitkonten
Instanzenzug: Az: 14 Ca 5006/21 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 4 Sa 359/23 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe der Zeitguthaben auf dem sog. Stundenkonto des Klägers. Hintergrund sind von der Beklagten zum Jahresende 2020, 2021 und 2022 vorgenommene Verrechnungen von Zeitguthaben aus dem Stundenkonto mit Minusstunden auf dem Jahressoll-Zeitkonto.
2Der Kläger ist seit dem bei der Flughafenfeuerwehr der Beklagten beschäftigt, zuletzt in der Wachabteilung III als Leitstellendisponent. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom (nachfolgend TVöD-F) Anwendung sowie der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di aufgrund der Öffnungsklausel des § 15.1 TVöD-F geschlossene Haustarifvertrag für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der Flughafen Köln/Bonn GmbH vom (nachfolgend TV Feuerwehrpersonal).
3Der TV Feuerwehrpersonal lautet auszugsweise wie folgt:
4Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD-F ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD-F) ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD-F ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. § 10 TVöD-F trifft Regelungen zu einem Arbeitszeitkonto. Nach § 10 Abs. 3 TVöD-F können auf ein solches Konto ua. Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 TVöD-F festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, gebucht werden.
5Im Betrieb der Beklagten galt bis zum eine Betriebsvereinbarung 01/2013 über die Arbeitszeitgestaltung für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal (nachfolgend BV Arbeitszeit). Weiter existiert im Betrieb eine „Betriebsvereinbarung 02/2011 für ein Wertkontenmodell Lebensarbeitszeit“ (nachfolgend BV Lebensarbeitszeit). In § 4 BV Arbeitszeit finden sich auszugsweise folgende Regelungen:
6Die BV Arbeitszeit regelte in §§ 5 und 6 sog. Freiwillige Dienste und sog. Verfügungsdienste, für die - bei Heranziehung des Mitarbeiters zum Dienst - Zeitgutschriften von 16 + 2 bzw. 16 + 1 Stunden auf dem Stundenkonto vorgesehen waren. Der Kläger leistete weiter - zB im Rahmen von Fortbildungen und Qualifikationen - sog. Tages- und Splittdienste. Die hierbei erarbeiteten Stunden wurden ebenfalls auf dem Stundenkonto gutschrieben.
7Unter dem 18./ vereinbarten die Betriebsparteien in Ergänzung bzw. Änderung der BV Arbeitszeit, dass die Einteilung der Beschäftigten bei Unterschreitung der Wachstärke nun auf Grundlage des Kontos der „Bereinigten Schichten“ stattfinden solle. Hierbei wurden nicht nur die tatsächlich abgeleisteten Schichten, sondern auch der Saldo des Stunden- und Feiertagskontos berücksichtigt.
8Seit dem Inkrafttreten der BV Arbeitszeit erfolgte zum jeweiligen Jahreswechsel eine Verrechnung von Guthaben auf dem Stundenkonto mit ausstehenden Zeitschulden auf dem Sollkonto. Im Jahr 2020 teilte die Beklagte ihren Beschäftigten durch eine „Mitarbeiterinformation zur Umbuchung von Zeitsalden zum 31.12. eines Jahres“ ua. mit, dass sie, wie in den Jahren zuvor, eine automatische Umbuchung vornehmen werde, um noch nicht erfüllte Sollschichten mit dem Stundenkonto auszugleichen.
9Der Kläger hat gemeint, Verrechnungen zwischen dem Stunden- und dem Sollkonto hätte die Beklagte nur mit seiner Zustimmung vornehmen dürfen. Sie sei verpflichtet gewesen, ihm die Ableistung von 120 Sollschichten im 24-Stunden-Dienst jährlich zu ermöglichen und ihn dementsprechend in den Dienstplänen einzuteilen. Ab März 2020 sei die Beklagte jedoch dazu übergegangen, Feuerwehrleute mit hohen Zeitguthaben nicht mehr bei der Einteilung der Sollschichten zu berücksichtigen, um die Guthaben aus den Stundenkonten abzubauen. Anträge auf Auszahlung angesammelter Zeitguthaben seien abgelehnt worden, was - für Leitstellendisponenten - auch § 4 TV Feuerwehrpersonal widerspreche.
10Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt
11Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie sei zur Umbuchung der Guthaben der verschiedenen Zeitkonten berechtigt gewesen. Dies ergebe die Auslegung der betrieblichen Regeln, folge darüber hinaus aber auch aus dem Arbeitszeitsystem der Werkfeuerwehr, das in den übergeordneten Tarifverträgen angelegt sei.
12Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers, soweit für die Revision von Bedeutung, stattgegeben. Mit ihrer vom Senat nachträglich zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Gründe
13Die Revision der Beklagten ist begründet.
14Soweit der Kläger die Feststellung beantragt hat, dass eine Verrechnung zwischen dem Stunden- und dem Zeitkonto/Sollkonto ohne seine Zustimmung ausgeschlossen sei, ist dieser - durch Auslegung ermittelte - Antrag bereits unzulässig, weil er nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet ist. Der weitere Antrag, der auf die Feststellung eines über Jahre aufgebauten positiven Saldos von 1.234,07 Stunden auf dem Stundenkonto gerichtet ist, ist unbegründet. Da die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit tarifwidrig und unwirksam ist, enthält die BV Arbeitszeit keine Regelungen zu „Ansparkonten“. Dies wäre aber die Voraussetzung für die begehrte Feststellung. Der Feststellungsantrag war damit zur Verfolgung des mutmaßlichen Klageziels von Anfang an nicht geeignet. Der Kläger hätte vielmehr auf Auszahlung der jährlich entstandenen Zeitguthaben klagen müssen. Nachdem dies weder von den Parteien noch den Vorinstanzen erkannt wurde, gebietet der Grundsatz eines fairen Verfahrens die Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
15A. Die zuletzt gestellten Anträge sind nur zum Teil zulässig.
16I. Der Kläger hat, wie die Auslegung ergibt, in der Sache zwei voneinander unabhängige und getrennt zu bescheidende Anträge gestellt: Einen allgemein auf die Unzulässigkeit von Verrechnungen zwischen dem Stunden- und dem Zeitkonto/Sollkonto abzielenden Feststellungsantrag und weiter einen auf die Feststellung eines konkreten Saldos des Stundenkontos zum gerichteten Antrag.
17II. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass eine Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos mit Zeiten des Zeitkontos/Sollkontos ohne seine Zustimmung ausgeschlossen ist, ist der Antrag unzulässig. Er genügt nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Sein Gegenstand ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
181. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann sich eine gerichtliche Feststellung nur auf ein Rechtsverhältnis richten. Durch diese Beschränkung wird der Bezug einer begehrten Entscheidung zu einem konkreten Rechtsschutzbegehren sichergestellt. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein. Diese muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis oder auf bestimmte Verpflichtungen aus ihm beschränkt sein ( - Rn. 33; - 1 ABR 19/21 - Rn. 52; - 7 ABR 40/19 - Rn. 30). Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. - Rn. 35, BAGE 140, 277).
192. Danach ist der Antrag festzustellen, dass eine Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos mit Zeiten des Zeitkontos/Sollkontos ohne Zustimmung des Klägers ausgeschlossen ist, nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. Die vom Kläger beanspruchte Feststellung betrifft kein rechtliches Verhältnis einer Partei zur jeweils anderen oder zu einer Sache. Vielmehr erstrebt er die rechtliche Begutachtung einer Verfahrensweise der Arbeitgeberin.
20III. Der auf die Feststellung eines Zeitguthabens von 1.234,07 Stunden auf dem Stundenkonto (Stand ) gerichtete Antrag ist demgegenüber zulässig. Er ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Feststellungsinteresse des Klägers iSd. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, obwohl die BV Arbeitszeit zwischenzeitlich durch eine neue Betriebsvereinbarung abgelöst worden ist. Denn unstreitig hat ein abschließender Ausgleich der Kontosalden aus der BV Arbeitszeit (noch) nicht stattgefunden. Das Feststellungsinteresse ist darüber hinaus echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (vgl. - Rn. 33; - 5 AZR 94/18 - Rn. 29 mwN).
21B. Der auf Feststellung eines Zeitguthabens von 1.234,07 Stunden auf dem Stundenkonto gerichtete Antrag ist unbegründet.
22I. Die begehrte Feststellung setzt voraus, dass die Beklagte nach den Regelungen der BV Arbeitszeit Zeitguthaben zwischen den einzelnen Zeitkonten nicht einseitig verrechnen konnte und die Betriebsvereinbarung wirksame Regelungen enthält, nach denen positive Salden jahresübergreifend im Stundenkonto „angespart“ werden können. Das hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft bejaht und angenommen, § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit ermögliche - wirksam - die Übertragung der Salden ins Folgejahr. Dieser Regelung steht jedoch der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG entgegen. Sie ist daher unwirksam. Demgegenüber berechtigt § 4 Abs. 5 BV Arbeitszeit die Beklagte innerhalb des Ausgleichszeitraums nach § 2 TV Feuerwehrpersonal iVm. § 6 Abs. 2 TVöD-F - dem Kalenderjahr - zur einseitigen Verrechnung von positiven Guthaben auf dem Stundenkonto mit ausstehenden Sollschichten auf dem Sollkonto des Klägers.
231. Wegen der Dokumentationsfunktion des Arbeitszeitkontos darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte Arbeitsstunden wieder zu streichen (zum Ganzen - Rn. 21, 23 mwN). Die Feststellung eines bestimmten Saldos setzt damit voraus, dass die entsprechenden Stunden nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen in das entsprechende Konto eingestellt werden durften (vgl. zu der Anforderung, dass eine Umwandlung von Zuschlägen nach den Regelungen der zugrunde liegenden Vereinbarung zulässig sein muss - Rn. 13 und 32 ff.). Maßgeblich hierfür ist die BV Arbeitszeit.
242. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( - Rn. 33 mwN).
253. Ausgehend hiervon ergibt sich hinsichtlich der Übertragbarkeit und Verrechnungsmöglichkeit von Zeitguthaben und deren Rechtswirksamkeit nach der BV Arbeitszeit Folgendes:
26a) § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit sieht ausdrücklich eine „automatische“ Übertragung der Salden der Zeitkonten in das Folgejahr vor. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt eine solche Übertragung also eindeutig zu. Dies entsprach auch der betrieblichen Handhabung.
27b) § 4 Abs. 5 Satz 2 BV Arbeitszeit ermöglicht der Beklagten eine einseitige Verrechnung der Salden innerhalb eines Kalenderjahres. Das ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung.
28aa) Die Bestimmung regelt hinsichtlich der Umbuchung von Stunden mit ihrer passiven Formulierung „können ... abgezogen werden“ eine Verrechnungsbefugnis der Arbeitgeberin ohne Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter nicht explizit. Eine solche wird durch § 4 Abs. 5 Satz 2 BV Arbeitszeit aber auch nicht ausgeschlossen. Die unter dem 18./ vereinbarte Ergänzung bzw. Änderung der BV Arbeitszeit deutet auf die grundsätzliche Zulässigkeit einer einseitigen Verrechnung innerhalb des Kalenderjahres hin. Denn hiernach ist jedenfalls für die Diensteinteilung ein bereinigtes Stundenkonto - nach Abgleich der tatsächlich abgeleisteten Schichten mit dem Saldo des Stunden- und Feiertagskontos - maßgeblich.
29bb) Für die durch § 4 Abs. 5 Satz 2 BV Arbeitszeit eröffnete Möglichkeit, innerhalb des Kalenderjahres die Salden der Plus- und Minuskonten zu verrechnen, spricht entscheidend der Zweck der Betriebsvereinbarung. Zur Bestimmung dieses Zwecks ist das übergeordnete Tarifrecht heranzuziehen, das über § 77 Abs. 3 BetrVG bzw. über § 87 Abs. 1 BetrVG Regelungsziele und -grenzen der Betriebsvereinbarung vorgibt.
30(1) Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen iSd. Bestimmung liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt. Die Sperrwirkung dieser Vorschrift greift nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (vgl. - Rn. 31; - 1 ABR 75/16 - Rn. 17 mwN, BAGE 162, 379). Der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG und ein damit einhergehender Ausschluss des Mitbestimmungsrechts verlangt die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers iSv. § 3 Abs. 1 TVG ( - Rn. 21, BAGE 139, 332).
31(2) Die Regelungsziele und -grenzen der BV Arbeitszeit ergeben sich bei einem tarifkonformen Normverständnis insbesondere aus § 2 TV Feuerwehrpersonal und § 6 TVöD-F. Die Beklagte ist an beide Tarifverträge gebunden. Sie ist selbst Partei des TV Feuerwehrpersonal, der mit Verweis auf die Öffnungsklausel des § 15.1 TVöD-F abgeschlossen wurde. Soweit der TV Feuerwehrpersonal (unter Beachtung dieser Öffnungsklausel) speziellere Regelungen trifft, geht er dem TVöD-F vor. Im Übrigen gilt - wie auch in § 18 TV Feuerwehrpersonal ausdrücklich vorgesehen - der TVöD-F.
32(aa) Der für den Kläger maßgebliche § 2 Abs. 1 TV Feuerwehrpersonal sieht für die Arbeitszeit mit Opt-Out eine dienstliche Beanspruchung von 240 Stunden im Monatsdurchschnitt vor. Das Abstellen auf den Monatsdurchschnitt beinhaltet denknotwendig einen längeren Ausgleichszeitraum, innerhalb dessen dieser Durchschnitt zu erreichen ist.
33(bb) Der für § 2 Abs. 1 TV Feuerwehrpersonal iVm. der BV Arbeitszeit maßgebliche Ausgleichszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 und 2 TV Feuerwehrpersonal verdeutlicht, dass dieser Tarifvertrag von einem Ausgleichszeitraum von einem Jahr ausgeht. Auf diesen Zeitraum stellt auch § 6 Abs. 2 TVöD-F ab. Hieran anknüpfend bestimmt § 2 BV Arbeitszeit als Ziel der Betriebsvereinbarung die Festlegung des Jahressolls zu Beginn des Kalenderjahres. Hiernach ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD-F) ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
34c) Die in § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit vorgesehene Verlängerung des Ausgleichszeitraums auf mehr als ein Jahr ist unwirksam. Sie widerspricht den tarifvertraglichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Ausgleichszeiträume bei Überschreiten der täglichen Arbeitszeit. Zudem führt sie zur Errichtung von „Ansparkonten“, die den Vorgaben von § 10 TVöD-F nicht genügen und ist auch insoweit tarifwidrig.
35aa) Eine Übertragung der Salden eines Arbeitszeitkontos in das Folgejahr kommt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD-F bei Beschäftigten in Betracht, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger im Rahmen seiner 24-Stunden-Dienste „Schichtarbeit“ iS dieser Regelung leistet, haben die Betriebsparteien den Ausgleichszeitraum für die vereinbarten Zeitkonten nicht wirksam erweitert. Die Verlängerung des Ausgleichszeitraums erfordert die Festlegung eines bestimmten, längeren Ausgleichszeitraums. Eine solche Regelung besteht bei der Beklagten jedoch nicht. Sie ergibt sich weder aus dem TV Feuerwehrpersonal (sh. Rn. 33) noch aus den Regelungen der BV Arbeitszeit. Die Kombination von § 4 Abs. 3 BV Arbeitszeit, der einen „Ausgleich der Zeitkonten“ beim Ausscheiden eines Beschäftigten vorsieht, und § 4 Abs. 4 BV Arbeitszeit, der die automatische Übertragung der Salden der Zeitkonten ins Folgejahr regelt, spricht dafür, dass die Betriebsparteien den Ausgleichszeitraum im Ergebnis auf den Zeitraum des gesamten Bestands des Arbeitsverhältnisses ausgedehnt haben. Das ist jedoch keine Verlängerung, sondern eine Aufhebung des Ausgleichszeitraums.
36bb) Die in § 4 Abs. 4 BV Arbeitszeit erfolgte Aufhebung eines Ausgleichszeitraums ist mit dem Regelungsziel von § 6 TVöD-F nicht vereinbar. Dieses besteht in Fortschreibung der Vorgängerregelung in § 15 BAT darin, der Arbeitgeberseite eine gewisse Flexibilisierung der Arbeitszeit zu gestatten. Durch die Möglichkeit, längere Arbeitszeiten bei vorübergehendem höheren Arbeitsanfall innerhalb eines festzulegenden Zeitraums durch kürzere Arbeitszeiten auszugleichen, kann zuschlagspflichtige Mehrarbeit im Tarifsinne vermieden werden (vgl. - Rn. 20 mwN, BAGE 176, 79; zu § 15 BAT - zu II 3 d bb der Gründe; zum Ganzen auch HK-TVöD/TV-L/Spengler 5. Aufl. TVöD § 10 Rn. 4). § 6 TVöD-F sieht damit zugleich innerhalb eines wirksam festgelegten Ausgleichszeitraums - zulässigerweise (§ 619 BGB) - eine gewisse Verlagerung des Annahmeverzugsrisikos auf die Arbeitnehmer vor.
37cc) Die in § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit vorgesehene Übertragung der Salden in das Folgejahr führt zur Einrichtung von „Ansparkonten“, die jedoch - unstreitig - nicht den Anforderungen von § 10 TVöD-F entsprechen. Die Betriebsvereinbarung verstößt damit gegen den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG.
38(1) Die Festlegung des Ausgleichszeitraums für die Einhaltung der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit ist zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig ( - Rn. 18, BAGE 160, 232). Gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG haben die Betriebsparteien jedoch bei der Ausgestaltung des Ausgleichszeitraums durch Betriebsvereinbarung die durch § 6 Abs. 2 und § 10 TVöD-F vorgegebenen Grenzen zu beachten. § 6 Abs. 2 TVöD-F lässt nur Arbeitszeitkonten zu, die einen konkret bestimmten Ausgleichszeitraum für die Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen (oder monatlichen) Arbeitszeit vorsehen. Auf solche Konten beziehen sich auch die Stimmen im Schrifttum, die „andere Formen von Arbeitszeitkonten“ mit Blick auf die Protokollnotiz zu § 6 TVöD(-F) für zulässig halten (vgl. zB HK-TVöD/TV-L/Spengler 5. Aufl. TVöD § 10 Rn. 3).
39(2) Auch wenn hiernach klassisch saldierende oder dokumentierende „Girokonten“, die die schwankenden Arbeitszeiten während des Ausgleichszeitraums erfassen, nach § 6 Abs. 2 TVöD(-F) zulässig sind, sagt dies nichts darüber aus, wie mit den Salden am Ende des Ausgleichszeitraums umzugehen ist (vgl. - Rn. 5 für ein „Ausgleichskonto“, das durch „vergütungsmäßige Verrechnung“ zum 1. Januar jeweils auf null gesetzt wird). Bei einer Weiterführung solcher Salden über den Ausgleichszeitraum hinaus wird auf dem Arbeitszeitkonto jedoch nicht mehr nur ein Saldo gebildet, sondern ein Guthaben oder Soll weitergeführt. Für solche Konten mit „Ansparfunktion“ sieht indes § 10 TVöD-F besondere, strengere Anforderungen vor (so auch HK-TVöD/TV-L/Spengler 5. Aufl. TVöD § 10 Rn. 3: „Am Ende des Ausgleichszeitraums stellen sich dann die Fragen der Umbuchungen in ein Sparbuch, also das Arbeitszeitkonto im Sinne des § 10 TVöD.“). Diese Bestimmung würde ihres Anwendungsbereichs beraubt, wenn auch in einem in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Ausgleichskonto nach § 6 Abs. 2 TVöD-F Salden über die Grenze des Ausgleichszeitraums hinaus „angespart“ werden könnten. Für eine solche Differenzierung zwischen „Girokonten“ und „Ansparkonten“ spricht auch die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 und 2 TV Feuerwehrpersonal, die davon ausgeht, dass nach dem Ausgleichszeitraum verbleibende Mehrschichten abzugelten, also auszuzahlen sind. Anders als die Beklagte gemeint hat, sind für das Verfahren nach dem Abschluss des Ausgleichszeitraums also tarifvertragliche Regelungen vorhanden.
404. Die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 4 BV Arbeitszeit führt nach § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung.
41a) Die Tarifwidrigkeit einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung führt nicht notwendig zu deren gesamten Unwirksamkeit. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann ( - Rn. 38 mwN, BAGE 161, 305).
42b) Die BV Arbeitszeit enthält auch ohne die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung: Sie stellt Ausgleichskonten iSv. § 6 Abs. 2 TVöD-F zur Verfügung und ermöglicht die Verteilung der durchschnittlich zu leistenden Schichten im Ausgleichszeitraum von einem Jahr. Sie enthält hierzu im Übrigen auch Regelungen, die auf einen jährlichen Kontenausgleich gerichtet sind, zB in § 3 und in den Anlagen (zB in der vorliegend einschlägigen Anlage 1 §§ 1 und 4). Soll die Betriebsvereinbarung (nur) dem Erreichen einer jahresbezogenen durchschnittlichen Monatsarbeitszeit dienen, setzt dies die Verrechnung/Umbuchung zwischen den einzelnen Konten voraus. Zugleich ist das auch nach den tarifvertraglichen Regelungen zur Bestimmung durchschnittlich zu leistender Arbeitszeit notwendig.
435. Für den Kläger, der im streitgegenständlichen Zeitraum als Leitstellendisponent beschäftigt war, ist die Sonderreglung des § 4 TV Feuerwehrpersonal zu berücksichtigen. Hiernach erhalten Leitstellendisponenten pro Nachtschicht eine Stunde auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, die auf Verlangen ausbezahlt wird oder in ein Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden kann. Insoweit ist abschließend tarifvertraglich geregelt, welche Ansprüche dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Verwendung dieser Stunden zustehen. Eine Buchung in das allgemeine Stundenkonto der BV Arbeitszeit war damit unzulässig, eine Verrechnungsbefugnis der Beklagten für solche Stunden besteht nicht.
446. Die BV Arbeitszeit sieht schließlich in § 8 iVm. § 4 Abs. 5 Satz 2 die Möglichkeit vor, monatlich Stunden aus dem Stundenkonto in das Lebensarbeitszeitkonto nach der BV Lebensarbeitszeit zu übertragen. Diese Regelung ist tarifvertragskonform dahingehend einzuschränken, dass eine Übertragung jeweils erst zum Ende des Ausgleichszeitraums möglich war. Denn erst dann steht fest, ob ein übertragungsfähiges positives Zeitguthaben auf dem Stundenkonto vorhanden ist.
45II. Soweit die Klage auf Feststellung eines konkreten Zeitguthabens von insgesamt 1.234,07 Stunden auf dem Stundenkonto nach der BV Arbeitszeit gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg.
46Wie ausgeführt bestand im Streitzeitraum bei der Beklagten kein wirksam vereinbartes Arbeitszeitkonto, auf das solche Stunden jahresübergreifend zulässigerweise gebucht werden konnten. Das Ausgleichskonto nach der BV Arbeitszeit war vielmehr zum Ende eines jeden Kalenderjahres jeweils auf null zu stellen. Die Klage hätte deshalb auf Auszahlung des Wertes des zum jeweiligen Jahresende bestehenden positiven Stundensaldos gerichtet werden müssen. Das ist bisher weder von den Parteien noch den Vorinstanzen in den Blick genommen worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens (dazu - Rn. 37; - 5 AZR 55/19 - Rn. 29; - 9 AZR 133/21 - Rn. 24) gebietet es in dieser prozessualen Lage, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Den Parteien ist im fortgesetzten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag und zu sachdienlicher Antragstellung zu geben.
47C. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.5AZR277.23.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-88714