Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
Lexikon - Stand: 01.04.2025
Anhang 19 Beiträge zu umlagefinanzierten Versorgungskassen 2025
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konstellationen | Beispiele | a)
Ermittlung eines von vornherein steuer- und beitragspflichtigen Anteils | b)
Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Abs. 1 Satz 4
i. V. m. Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV | c)
Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Abs. 1 Satz 3
SvEV | d)
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt |
---|---|---|---|---|---|
Arbeitgeberumlage ist
höher als die Summe aus steuerfreiem Anteil nach § 3 Nr. 56 EStG und
höchstmöglichen pauschalbesteuerbarem Wert (2025: 322 € und
92,03 €1 = 414,03 €) 2025
relevant ab einem umlagepflichtigen Arbeitsentgelt von 6419,07 €. | Umlagepflichtiges
Arbeitsentgelt = 6500 €. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 6500 €, Umlage (8,26 %) 536,90 €, davon vom Arbeitgeber zu tragen (6,45 % von 6500 €) = 419,25 €, davon Arbeitnehmerbeitrag (1,81 % von 6500 €) = 117,65 €. | Gesamtbetrag der
Arbeitgeberumlage: 419,25 € ./. steuerfreier Anteil nach § 3
Nr. 56 EStG 322 €./. pauschalbesteuerter Anteil 92,03 € | Steuerfreier Anteil
nach § 3 Nr. 56 EStG 322 €+ pauschalbesteuerter Anteil 92,03 € = 414,03 € ./. Grenzbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV 100 € | Für die
Bildung des Hinzurechnungsbetrages ist der Grenzbetrag von 100 € in ein
fiktives zusatzversorgungsp... |