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Lexikon - Stand: 01.04.2025

Anhang 19 Beiträge zu umlagefinanzierten Versorgungskassen 2025


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Konstellationen
Beispiele
a) Ermittlung eines von vornherein steuer- und beitragspflichtigen Anteils
b) Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV
c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV
d) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt
Arbeitgeberumlage ist höher als die Summe aus steuerfreiem Anteil nach § 3 Nr. 56 EStG und höchstmöglichen pauschalbesteuerbarem Wert (2025: 322 € und 92,03 €1 = 414,03 €) 2025 relevant ab einem umlagepflichtigen Arbeitsentgelt von 6419,07 €.
Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt = 6500 €.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 6500 €,
Umlage (8,26 %) 536,90 €, davon vom Arbeitgeber zu tragen (6,45 % von 6500 €) = 419,25 €, davon Arbeitnehmerbeitrag (1,81 % von 6500 €) = 117,65 €.
Gesamtbetrag der Arbeitgeberumlage: 419,25 € ./. steuerfreier Anteil nach § 3 Nr. 56 EStG 322 €./. pauschalbesteuerter Anteil 92,03 €
Steuerfreier Anteil nach § 3 Nr. 56 EStG 322 €+
pauschalbesteuerter Anteil 92,03 € = 414,03 € ./. Grenzbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV 100 €
Für die Bildung des Hinzurechnungsbetrages ist der Grenzbetrag von 100 € in ein fiktives zusatzversorgungsp...

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