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Lexikon - Stand: 01.04.2025

Anhang 10 Ländergruppeneinteilung für die Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse 2025

Verschiedene Freibeträge und Höchstbeträge werden um ein Viertel, die Hälfte oder um drei Viertel gekürzt, wenn die Person, auf die sich die Steuervergünstigung bezieht, in einem Land lebt, das ein niedrigeres Lohn- oder Einkommensniveau hat, als Deutschland. Die Kürzung kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Kinderfreibeträge und Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder, die im Ausland leben (vgl. Anhang 9 Nr. 12)

  • Unterhaltsfreibeträge für Personen, die im Ausland leben (vgl. Anhang 7 Abschnitt D Nr. 4)

  • Ausbildungsfreibeträge für Kinder, die im Ausland leben (vgl. Anhang 7 Abschnitt D Nr. 6)

  • Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten bei Kindern, die im Ausland leben (vgl. Anhang 7 Abschnitt C Nr. 5)

  • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden wollen (12096-Euro-Grenze, vgl. das Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“ im Hauptteil des Lexikons).

Für die Kürzung der genannten Freibeträge und Höchstbeträge gilt folgende Ländergruppeneinteilung ( BStBl. I S. 2236).


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