Leitsatz
Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat sie einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt (, NJW 2023, 3432 Rn. 11 mwN). Der Vortrag, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten werde vor Büroschluss noch einmal kontrolliert, "ob alle Fristsachen erledigt sind", impliziert nicht, dass die spezifischen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erfüllt worden sind; er ist damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Partei an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschließen.
Gesetze: § 236 Abs 2 S 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 7 U 98/24vorgehend LG Baden-Baden Az: 2 O 181/21
Gründe
I.
1Die Klägerin hat gegen ein fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom hat sie ihre Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Hierzu hat sie durch ihre Prozessbevollmächtigten ausführen und anwaltlich versichern lassen, wie die Fristenkontrolle in der Kanzlei organisiert sei und dass die bis dahin stets zuverlässige Kanzleiangestellte G. am versehentlich die am ablaufende Berufungsbegründungsfrist als erledigt vermerkt habe, obwohl die Berufungsbegründung nicht der zuständigen Rechtsanwältin zur abschließenden Prüfung vorgelegt und versendet worden sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten G. beigefügt.
2Mit Beschluss vom hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung mangels rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt, weil ihre Büroorganisation hinsichtlich der Ausgangskontrolle der Post unzureichend sei. Es sei nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass in der Kanzlei eine hinreichende allgemeine Anweisung hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze existiere. Dem Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch, vor Büroschluss werde von Frau G. noch einmal kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien, erst dann werde die Frist gelöscht, lasse sich nicht entnehmen, dass anhand der Ausgangspost und gegebenenfalls der Akten am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dafür verantwortlichen Bürokraft geprüft werde, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden seien. Die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten G. verhalte sich dazu nicht. Es sei auch nicht vorgetragen, ob eine Anweisung bestehe, wie die Überprüfung einer Übermittlung genau zu erfolgen habe, insbesondere, ob sie den Erhalt und den Inhalt der elektronischen Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO umfasse, und dass erst nach einer solchen Überprüfung der Eingangsbestätigung eine Frist im Fristenkalender als erledigt vermerkt werden dürfe. Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stelle, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssten, erlaube der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zu diesem Punkt nicht verhalte, ohne weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen fehlten. Die fehlende Anordnung einer hinreichenden Ausgangskontrolle sei für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich gewesen.
3Gegen den Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Dieser ist eine anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten beigefügt, die Angaben zur Organisation der Ausgangskontrolle in der Rechtsanwaltskanzlei enthält.
II.
4Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Substantiierungsanforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags überspannt.
51. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (, NJW 2023, 3432 Rn. 11 mwN).
62. So liegt es hier. Nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass das Fristversäumnis auf einem Verschulden der klägerischen Prozessbevollmächtigten beruht. Die Klägerin hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten über eine Ausgangskontrolle verfügt, die den diesbezüglichen Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt.
7a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierbei hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Hierzu gehört unter anderem die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Bürokraft überprüft wird. Eine wirksame Ausgangskontrolle hat sich dabei auch darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tatsächlich vorgenommen wurde. Deshalb ist die Bürokraft anzuweisen, gegebenenfalls anhand der Akten zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 12 mwN).
8b) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen - wie hier - mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) entsprechen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Daher hat der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist (, NJW-RR 2024, 792 Rn. 15 mwN).
9Von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes per beA an das Gericht darf der Rechtsanwalt nicht ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" nicht als Meldetext "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" nicht die Meldung "erfolgreich" angezeigt wird (Senatsbeschluss vom - VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 14 mwN). Es fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren (, NJW 2023, 3432 Rn. 14 mwN).
10c) Gemessen daran hat die Klägerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine effektive Ausgangskontrolle zu gewährleisten. Ihr Vortrag zur allabendlichen Kontrolle hat sich auf folgenden - anwaltlich versicherten - Satz beschränkt: "Vor Büroschluss wird von Frau G. noch einmal kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind; erst dann wird die Frist gelöscht." Es fehlen jegliche Angaben dazu, wie die Kontrolle, "ob alle Fristsachen erledigt" sind, nach den kanzleiinternen Anweisungen zu erfolgen hat. Insbesondere wird nicht mitgeteilt, ob und wie organisatorisch sichergestellt wird, dass im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnete fristgebundene Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden und bei Gericht eingegangen sind. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bedurfte es hierzu eines ausdrücklichen Vortrags. Die Erklärung, es werde noch einmal kontrolliert, ob "alle Fristsachen erledigt" sind, impliziert nicht, dass die spezifischen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erfüllt worden sind. Der Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag war damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschließen.
113. Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zur Organisation der Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten nicht (näher) verhält, ohne weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 30/23, MDR 2024, 1198 Rn. 14; vom - VIII ZB 55/19, juris Rn. 15 mwN). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei dem oben zitierten Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch nicht um erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, und die sodann auch nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO - auch noch in der Rechtsbeschwerde - erläutert und vervollständigt werden dürfen (BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 30/23, aaO; vom - VIII ZB 55/19, juris Rn. 17 f. mwN). Vortrag ist nicht schon deshalb erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig, weil er - wie hier - inhaltlich nicht ausreicht, ein Verschulden auszuschließen.
12Eines Hinweises des Gerichts bedurfte es im Übrigen auch deshalb nicht, weil schon die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom moniert haben, dass in dem Wiedereinsetzungsantrag kein Sachverhalt geschildert werde, der den Anforderungen an die "allabendliche Kontrolle" in einer Rechtsanwaltskanzlei gerecht werde. Dies hat die Klägerin nicht zum Anlass genommen, ihren diesbezüglichen Vortrag zu ergänzen.
13Der erst mit der Rechtsbeschwerde erfolgte ergänzende Vortrag zur Ausgangskontrolle und die diesbezügliche anwaltliche Versicherung konnten daher nicht mehr berücksichtigt werden.
144. Die fehlende Anordnung einer Ausgangskontrolle war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss sind nicht zu beanstanden.
Seiters von Pentz Oehler
Müller Klein
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250225BVIZB36.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-88605