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FG Münster Urteil v. - 7 K 1522/24 Kg, AO

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

Kindergeld

Kindergeldanspruch trotz parallel ausgeübter Erwerbstätigkeit

Leitsatz

1. Die Ausbildungsmaßnahme eines Kindes muss kindergeldrechtlich nicht die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen.

2. Wenn aber durchgreifende Anhaltspunkte für eine reine „Pro-forma-Immatrikulation” bestehen, liegt keine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vor.

3. Ein Vollzeit-Fernstudium im Studiengang „Psychologie” stellt keine Pro-forma-Einschreibung dar, wenn das Kind eine monatliche Studiengebühr in Höhe von 348 € aufbringt und sich aus den vorliegenden Leistungsnachweisen ernsthafte und nachhaltige Lernbemühungen ergeben.

4. Es steht der Kindergeldberechtigung weder entgegen, dass das Kind sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befindet, noch dass es danach als Kriminalanwärterin bei der Polizei tätig und weiterhin an der Fernuniversität eingeschrieben ist, um den Berufswunsch „Kriminalpsychologin” weiterzuverfolgen.

Fundstelle(n):
LAAAJ-88565

Preis:
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FG Münster, Urteil v. 05.02.2025 - 7 K 1522/24 Kg, AO

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