1. Die Ausbildungsmaßnahme eines Kindes muss kindergeldrechtlich nicht die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in
Anspruch nehmen.
2. Wenn aber durchgreifende Anhaltspunkte für eine reine „Pro-forma-Immatrikulation” bestehen, liegt keine Berufsausbildung
i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vor.
3. Ein Vollzeit-Fernstudium im Studiengang „Psychologie” stellt keine Pro-forma-Einschreibung dar, wenn das Kind eine monatliche
Studiengebühr in Höhe von 348 € aufbringt und sich aus den vorliegenden Leistungsnachweisen ernsthafte und nachhaltige Lernbemühungen
ergeben.
4. Es steht der Kindergeldberechtigung weder entgegen, dass das Kind sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
befindet, noch dass es danach als Kriminalanwärterin bei der Polizei tätig und weiterhin an der Fernuniversität eingeschrieben
ist, um den Berufswunsch „Kriminalpsychologin” weiterzuverfolgen.
Fundstelle(n): LAAAJ-88565
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FG Münster, Urteil v. 05.02.2025 - 7 K 1522/24 Kg, AO
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