Abtretungserklärung, Zulässigkeitsvoraussetzungen; Vorverfahren gem. § 347 AO
Leitsatz
1. Sinn und Zweck der Regelung des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG fordern nicht, dass die Finanzbehörde einer Abtretung noch vor
Abgabe eines formal ordnungsgemäßen Abtretungsangebots zustimmen muss und damit im Endeffekt die Annahme der Abtretung dem
Angebot vorgeschaltet wird.
2. In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage nur zulässig, wenn das Vorverfahren
über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Der außergerichtliche Rechtsbehelf des
Einspruchs ist gem. § 347 Abs. 1 Satz 1 AO nur gegen Verwaltungsakte statthaft. Das maßgebliche Schreiben des FA, welches
als Antragsablehnung ausgelegt wurde, stellt keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 118 Satz 1 AO dar.
Fundstelle(n): BAAAJ-88564
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FG Münster, Urteil v. 16.12.2024 - 5 K 2205/20 U,AO
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