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FG Münster  v. - 13 K 2949/22 Kg

Gesetze: FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 5; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 6; FreizügG/EU § 3; FreizügG/EU § 4; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10 Satz 1; EStG § 62 Abs. 1a Satz 3

Kindergeld

Zum Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen niederländischen Mutter von acht Kindern, wenn die Familie ihren Lebensunterhalt fast zur Hälfte aus Sozialleistungen bestreitet

Leitsatz

1. Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

2. Familienangehörige können über eine abgeleitete Freizügigkeitsberechtigung verfügen, wenn sie einen anderen Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, der sich seinerseits berechtigt in Deutschland aufhält.

3. Ein Kindergeldanspruch ist für nicht freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer ausgeschlossen.

4. Eine abgeleitete Freizügigkeitsberechtigung kommt nicht in Frage, wenn die begleitende Person ihre Arbeitstätigkeit nicht in Deutschland ausübt.

5. Ausreichende Existenzmittel i.S.d. § 4 Abs. 1 FreizügG/EU liegen nicht vor, wenn eine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zugezogene Familie mit acht Kindern Wohngeld in Höhe von 609 € und Kinderzuschlag in Höhe von 1.313 € monatlich bezieht.

6. Ein lange andauernder und/oder vollumfänglicher Sozialhilfebezug ist kindergeldrechtlich ein gewichtiges Indiz für eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen.

7. Von einer unangemessenen Inanspruchnahme deutscher Sozialleistungen ist auch auszugehen, wenn eine (niederländische) Familie nur deshalb in eine grenznahe Stadt in Deutschland gezogen ist, weil für kinderreiche Familien die Familien- und Sozialleistungen nach deutschem Recht höher sind als die nach niederländischem Recht.

8. Der deutsche Gesetzgeber darf die Gewährung von Familienleistungen davon abhängig machen, dass sich die betreffenden Unionsbürger berechtigt in Deutschland als Aufnahme-Mitgliedstaat aufhalten.

Fundstelle(n):
XAAAJ-88561

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Nutzungsdauer:
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FG Münster v. 23.01.2025 - 13 K 2949/22 Kg

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