Zum Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen niederländischen Mutter von acht Kindern, wenn die Familie ihren Lebensunterhalt
fast zur Hälfte aus Sozialleistungen bestreitet
Leitsatz
1. Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
und ausreichende Existenzmittel verfügen.
2. Familienangehörige können über eine abgeleitete Freizügigkeitsberechtigung verfügen, wenn sie einen anderen Unionsbürger
begleiten oder ihm nachziehen, der sich seinerseits berechtigt in Deutschland aufhält.
3. Ein Kindergeldanspruch ist für nicht freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer ausgeschlossen.
4. Eine abgeleitete Freizügigkeitsberechtigung kommt nicht in Frage, wenn die begleitende Person ihre Arbeitstätigkeit nicht
in Deutschland ausübt.
5. Ausreichende Existenzmittel i.S.d. § 4 Abs. 1 FreizügG/EU liegen nicht vor, wenn eine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
zugezogene Familie mit acht Kindern Wohngeld in Höhe von 609 € und Kinderzuschlag in Höhe von 1.313 € monatlich bezieht.
6. Ein lange andauernder und/oder vollumfänglicher Sozialhilfebezug ist kindergeldrechtlich ein gewichtiges Indiz für eine
unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen.
7. Von einer unangemessenen Inanspruchnahme deutscher Sozialleistungen ist auch auszugehen, wenn eine (niederländische) Familie
nur deshalb in eine grenznahe Stadt in Deutschland gezogen ist, weil für kinderreiche Familien die Familien- und Sozialleistungen
nach deutschem Recht höher sind als die nach niederländischem Recht.
8. Der deutsche Gesetzgeber darf die Gewährung von Familienleistungen davon abhängig machen, dass sich die betreffenden Unionsbürger
berechtigt in Deutschland als Aufnahme-Mitgliedstaat aufhalten.
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