Zum Anspruch auf ungekürztes Kindergeld, wenn in keinem anderen EU-Mitgliedstaat Kindergeldansprüche bestehen
Leitsatz
1. Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 schließt dann einen Kindergeldanspruch nach deutschem Recht ganz oder teilweise
aus, wenn in einem anderen Mitgliedstaat (konkurrierende) Ansprüche auf Familienleistungen bestehen.
2. Der Zweck der Art. 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besteht darin, funktionsidentische Doppelleistungen in verschiedenen
Staaten zu vermeiden; diese Vorschriften sind somit nicht anwendbar, wenn in keinem anderen EU-Mitgliedstaat Kindergeldansprüche
bestehen.
3. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU schließt auch Auskunftsersuchen der für die Familienleistungen zuständigen
Träger der Mitgliedstaaten an die des Vereinigten Königreichs und umgekehrt nicht aus.
Fundstelle(n): QAAAJ-88559
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FG Münster, Urteil v. 20.02.2025 - 10 K 2123/22 Kg
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