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BGH Beschluss v. - XII ZB 420/24

Instanzenzug: Az: 17 UF 53/24vorgehend AG Schöneberg Az: 91 F 120/22

Gründe

I.

1Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung einer Beschwerde in einem güterrechtlichen Verfahren.

2Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie nehmen sich im Stufenverfahren zum Zugewinn wechselseitig auf Erteilung von Auskünften über ihr Vermögen in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Auskunftsantrag des Antragstellers durch ihm am zugestellten Beschluss zurückgewiesen und den Antragsteller auf den Widerantrag der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Auskunft über sein Anfangs-, sein Trennungs- und sein Endvermögen sowie zur Belegvorlage verpflichtet. Hiergegen hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde eingelegt. Nachdem das Kammergericht den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist begründet worden sei, hat dieser am die Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Verfahrensbevollmächtigter sei seit dem arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich Rechtsanwalt M. bereit erklärt habe, die Fristsachen für ihn zu bearbeiten. Seine langjährige zuverlässige Kanzleikraft habe der Verfahrensbevollmächtigte angewiesen, die Fristakten am zu Rechtsanwalt M. zu bringen, damit dieser prüfen könne, ob eine Fristverlängerung zu beantragen oder die Sache zu begründen sei. Die Kanzleiangestellte habe jedoch versäumt, dieser Anweisung Folge zu leisten. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleikraft vorgelegt, mit der diese versichert hat, der zur fraglichen Zeit arbeitsunfähige Verfahrensbevollmächtigte habe sie am telefonisch gebeten, „die Akte in dieser Angelegenheit“… zu Rechtsanwalt M. „zwecks Erledigung der Frist“ zu bringen. Dies habe sie versäumt.

3Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochtene Entscheidung den Antragsteller nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

51. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Antragsteller sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht ausgeräumt sei. Mangels entsprechenden Vortrags sei schon nicht erkennbar, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers eine ausreichende Fristenkontrolle in seiner Kanzlei geschaffen habe und die Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen, eine Ausgangskontrolle eingerichtet und die Frist wieder gestrichen worden sei. Vorliegend kämen die für den Verkehr zwischen einem erstinstanzlichen Anwalt und einem Rechtsmittelanwalt geltenden Grundsätze zur Anwendung, weil der Vertretungseinsatz von Rechtsanwalt M. von der jeweiligen Einzelentscheidung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abhängig gewesen sei. Hiernach gehe die Fristenkontrolle erst dann auf den anderen Anwalt über, wenn dieser das Mandat übernommen habe. Zuvor dürfe die Frist beim (erstinstanzlich) beauftragten Rechtsanwalt nicht gelöscht werden. Erforderlich sei eine allgemeine Anweisung an das mit der Fristenkontrolle betraute Büropersonal, die Eintragung im Fristenkalender erst zu streichen, wenn ein zur Fristwahrung nötiger Schriftsatz zumindest postfertig gemacht sei. Unter entsprechender Anwendung dieser Grundsätze hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sicherstellen müssen, dass die gegebenenfalls eingetragene Beschwerdebegründungsfrist erst ausgetragen wird, wenn die Akte bei dem Vertretungsanwalt M. eingegangen und damit die Fristenkontrolle auf diesen übergegangen sei. Hierzu fehle es an Vortrag.

62. Dies hält sich im Ergebnis im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

7a) Nach § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO ist bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Verfahrensbeteiligte ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist dem Beteiligten dabei gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen,das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Verfahrensbevollmächtigten kein eigenes Verschulden - etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens - trifft (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 411/23 - NJW 2025, 309 Rn. 16 mwN). Der Beteiligte hat insoweit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 31/23 - NJW-RR 2024, 197 Rn. 9 mwN).

8b) Ausgehend hiervon hat das Beschwerdegericht zutreffend und ohne Verletzung des Antragstellers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angenommen, dass nach dessen Vorbringen ein ihm nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten nicht ausgeschlossen und ihm deshalb eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist zu versagen ist.

9Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts fehlt es in einem solchen Fall nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 4/20 - FamRZ 2021, 965 Rn. 9 mwN).

10Auch im Falle einer unvorhergesehenen Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten trägt dieser grundsätzlich die Verantwortung für eine den Anforderungen entsprechende Fristenkontrolle (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 31/23 - NJW-RR 2024, 197 Rn. 12 ff. mwN und vom - XII ZB 354/20 - NJW 2021, 1467 Rn. 11 ff. mwN). Dies gilt auch bei vereinbarter Krankheitsvertretung, soweit zwischen dem erkrankten Verfahrensbevollmächtigten und dessen Vertreter nichts anderes vereinbart ist. Danach hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers durch organisatorische Anordnungen sicherstellen müssen, dass die Beschwerdebegründungsfrist in seinem Fristenkalender eingetragen und dass sie nicht ausgetragen wird, bevor die Erledigung der notwendigen fristwahrenden Maßnahmen - im Falle einer vertraglichen Übertragung der Fristenkontrolle auf den Krankheitsvertreter die Übergabe der Verfahrensakten an den Vertreter - überprüft wurde. Hierzu fehlt es indes, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, an jeglichem Vortrag.

11bb) Eine Gehörsverletzung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom - XII ZR 73/22 - juris Rn. 4 mwN) hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

12(1) Soweit sie geltend macht, das Beschwerdegericht habe das Vorbringen des Antragstellers zur Beauftragung der Kanzleikraft mit der Verbringung der Verfahrensakte zu Rechtsanwalt M. und damit zur Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender übergangen, greift dies nicht durch. Der Darstellung der Kanzleikraft in ihrer eidesstattlichen Versicherung lässt sich - ebenso wenig wie den Ausführungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde schon nicht entnehmen, dass die Beschwerdebegründungsfrist aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Verfahrensbevollmächtigten tatsächlich im Fristenkalender notiert war. Hierauf käme es im Übrigen aber auch nicht an, weil es jedenfalls an dem erforderlichen Vortrag dazu fehlt, was hinsichtlich der Fristenkontrolle zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und dem Krankheitsvertreter vereinbart war und welche organisatorischen Vorkehrungen der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers getroffen hatte, um sicherzustellen, dass die Erledigung der erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen bzw. der Übergabe der Verfahrensakte an den Krankheitsvertreter zwecks eigenverantwortlicher Fristenkontrolle in dessen Kanzlei überprüft und einzutragende Fristen erst nach entsprechender Erledigung aus dem Fristenkalender gestrichen werden.

13Entgegen der Rechtsbeschwerde war auch ein Hinweis des Beschwerdegerichts, dass der Klarstellung bedürfe, ob die Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen sei, nicht geboten (vgl.  - FamRZ 2019, 1339 Rn. 21).

14(2) Eine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG ist auch im Übrigen nicht dargetan. Insbesondere zeigt die Rechtsbeschwerde eine solche nicht mit ihrer weiteren Rüge auf, das Beschwerdegericht habe den Vortrag des Antragstellers übergangen, wonach sein Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt M. mit der Bearbeitung sämtlicher Fristsachen beauftragt habe. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Vertretung im vorliegenden Verfahren sei von einer „Einzelentscheidung“ des erkrankten Verfahrensbevollmächtigten abhängig gewesen, weil Rechtsanwalt M. nicht die Vertretung der gesamten Mandate übernommen habe, steht bereits nicht im Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers. Sie lässt deshalb auch nicht den Rückschluss zu, dass das Beschwerdegericht das entsprechende Vorbringen des Antragstellers im Wiedereinsetzungsgesuch übergangen habe. Die Rechtsbeschwerde setzt der Auffassung des Beschwerdegerichts insoweit - rechtsbeschwerderechtlich unbehelflich - lediglich die eigene abweichende Rechtsansicht entgegen.

Guhling                            Nedden-Boeger                            Botur

                       Pernice                                      Recknagel

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190225BXIIZB420.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-88549