Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Aufenthalten und Kursen zum Erlernen der deutschen Sprache im Inland
Leitsatz
1. Auch inländische Sprachkurse mit verbundenen Unterbringungs- und Betreuungsleistungen unterliegen dem Grunde nach der Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach Art. 308 MwsStSystRL i.V.m. § 25 Abs. 3 UStG, soweit Reisevorleistungen anderer Unternehmer in Anspruch genommen werden und den Teilnehmern unmittelbar zu Gute kommen (Anschluss an , HFR 2006, 97 und , BStBl. II 2007, 142).
Die leistungsbezogenen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 UStG und § 4 Nr. 23 UStG sind als Folge der gesetzlichen Fiktion einer einheitlichen Reiseleistung nicht anwendbar. Eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Margenbesteuerung mit dem Ergebnis der Beschränkung auf ausländischer Reisevorleistungen ohne sozial- oder bildungspolitische Umsatzsteuerbefreiungen ist nicht möglich.
2. Soweit im Rahmen der Reiseleistungen zur Ausführung des Sprachunterrichts selbständige Dozenten eingesetzt werden, kommt die von diesen ausgeführte Unterrichtsleistung den Teilnehmern typischerweise i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG auch dann unmittelbar zugute, wenn sich die Dozenten an ein vom Reiseveranstalter vorgegebenes Kurskonzept halten müssen und der Reiseveranstalter den Unterrichtsraum zur Verfügung stellt.
3. Die anderweitige Handhabung der Finanzverwaltung unter anderem bei "Seminaren" i.S.d. Abschn. 25.1 Abs. 2 Satz 6 UStAE (i.d.F. vom ) bzw. Abschn. 25.1 Abs. 2 Satz 8 UStAE (i.d.F. vom ) findet im Unionsrecht keine Stütze und könnte allenfalls als abweichende Handhabung der Finanzverwaltung im Billigkeitswege nach § 163 AO (mit unklaren Motiven) interpretiert werden. Ein von der Finanzverwaltung nicht nach dieser Regelung behandelter Veranstalter von Sprachkursen mit verbundenen Unterbringungs- und Betreuungsleistungen kann seine Ungleichbehandlung nur im Wege einer auf § 163 AO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Verpflichtungsklage nach Abschluss eines entsprechenden außergerichtlichen Vorverfahrens, nicht dagegen im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen selbst verfolgen.
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