1. Der Antrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (1969) kann nicht auf einen Zeitpunkt vor seinem Eingang beim FA rückbezogen werden.
2. Zur Entgegennahme des Antrags nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (1969) ist nicht nur ein bestimmtes Wohnsitz- oder Betriebs-FA zuständig. Der Antrag kann bei jedem FA gestellt werden, das aus sachlichen Gründen mit der Ermittlung bzw. Feststellung eines Veräußerungsgewinns i.S. des § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (1969) befaßt werden kann. Dazu gehören neben dem Wohnsitz-FA das FA der aufnehmenden Kapitalgesellschaft und das bisher für die Besteuerung der eingebrachten Sacheinlage zuständige FA.
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 625 BFHE S. 257 Nr. 146, AAAAA-97902
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