Instanzenzug: LG Lübeck Az: 7a KLs 559 Js 20243/19
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, diese zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, dass hiervon vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen und Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten und die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte, zu seinen Gunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führen auf die jeweilige Sachrüge – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zur Aufhebung des Urteils.
21. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3a) Der Angeklagte ist der Vater des achtjährigen Nebenklägers. Er war seit 2004 mit der Mutter des Nebenklägers, der Zeugin K. , liiert und später verheiratet. Zum Zeitpunkt der Tat im März 2019 betrachteten beide die Ehe als praktisch gescheitert, inzwischen ist sie geschieden.
4Beruflich war der als Staatsanwalt tätige Angeklagte seit langem überlastet. Ein mit seinem Abteilungsleiter am geführtes Dienstaufsichtsgespräch setzte ihm sehr zu. Am Abend trank er zwei Starkbier und etwa 2 cl Whiskey. Es kam häufig vor, dass der Angeklagte nach Dienstschluss Alkohol trank; dies war für ihn nicht ungewöhnlich. Anschließend legte er sich im Elternschlafzimmer in das Bett, in dem bereits sein achtjähriger Sohn, der Nebenkläger, schlief. Die Zeugin K. schlief mit den zwei jüngeren gemeinsamen Kindern wie üblich auf der Couch im Wohnzimmer. Wahrscheinlich in den frühen Morgenstunden fasste der Angeklagte mit einer Hand in die Hose des schlafenden Nebenklägers, ergriff dessen Penis und zog und drückte daran, wodurch der Nebenkläger erwachte. Gleichzeitig schob der Angeklagte seine andere Hand in die Gesäßfalte des Kindes und bewegte sie dort hin und her. Der Nebenkläger war sehr erschrocken, verspürte Schmerzen und bekam Angst. Er sagte: „Stopp!“ und trat mit dem Fuß nach dem Angeklagten. Dieser nahm daraufhin seine Hände aus der Hose des Kindes und fixierte dessen Beine, indem er sich darauf kniete, so dass es sich nicht weiter wehren konnte. Nun hob der Angeklagte mit beiden Händen den Kopf des Nebenklägers an, hielt ihm seinen entblößten erigierten Penis vor das Gesicht und äußerte: „In Mund nehmen!“ Als der Nebenkläger dem nicht nachkam, zog der Angeklagte dessen Kopf näher heran, drückte seinen Penis gegen dessen geschlossenen Mund und steckte ihn schließlich hinein. Nach kurzer Zeit ließ er vom Nebenkläger ab und verließ das Schlafzimmer.
5b) Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dass die Schuldfähigkeit des sich in der Hauptverhandlung schweigend verteidigenden Angeklagten bei der Tat weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt war. Insbesondere hat es eine krankhafte seelische Störung (§ 20 StGB) in Form einer Sexsomnie ausgeschlossen.
62. Die Revisionen haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den Anknüpfungstatsachen, die der psychiatrische Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Dies wirkt sich auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit aus.
7a) Das Landgericht hat sich bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten maßgeblich auf das Gutachten des Sachverständigen D. gestützt. Dieser hat das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung des Angeklagten (§ 20 StGB) zur Tatzeit ausgeschlossen. In dieser Hinsicht sei allein die psychiatrische Diagnose einer Sexsomnie in Betracht zu ziehen. Hierbei handelt es sich um Schlafwandeln mit schlafbezogenem sexuellen Verhalten. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Bewertung der Erkrankung anhand einer Reihe von Kriterien vorzunehmen sei. Insoweit passe der Ablauf der Tat nicht zu einer sexsomnischen Episode, da „gestufte“ Handlungen, bei denen der Täter auf Verhaltensweisen des Opfers reagiere – wie hier das Fixieren der Beine und das Heranziehen des Kopfes des Kindes sowie der Befehl „In Mund nehmen!“ – nicht typisch seien. Gegen das Vorliegen einer sexsomnischen Episode spreche ferner, dass es während der Ehe des Angeklagten mit der Zeugin K. kein als sexsomnisch zu deutendes Verhalten gegeben habe. Demgegenüber würde das Vorliegen einer sexsomnischen Episode wahrscheinlicher werden, wenn es in der früheren Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin E. die von ihr geschilderten Vorfälle tatsächlich gegeben hätte, was nach Überzeugung der Strafkammer aber nicht der Fall war.
8Der Beurteilung des Sachverständigen D. hat sich der Sachverständige J. angeschlossen. Er war zunächst im Ermittlungsverfahren mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt worden und zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte die Tat im Schlaf begangen habe. Seiner ersten Einschätzung lag allerdings noch die Annahme zugrunde, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit gegenüber Sexualpartnerinnen im Schlaf sexuell aktiv geworden sei.
9b) Soweit sich das Landgericht nach Vernehmung der Zeuginnen K. und E. davon überzeugt hat, dass es kein sexsomnisches Verhalten des Angeklagten in der Vergangenheit gegeben habe, beruht dies auf einer lückenhaften Beweiswürdigung.
10aa) Nach Einschätzung der Strafkammer habe die Zeugin K. entsprechende Vorkommnisse während ihrer Ehe mit dem Angeklagten glaubhaft verneint. Die Angaben der Zeugin E. , die sexsomnische Vorfälle geschildert habe, entsprächen nicht der Wahrheit.
11Diese Zeugin hatte erstmals in einem von ihr verfassten Schreiben vom sexuelle Handlungen des Angeklagten im Schlaf geschildert und das Schriftstück auf die Bitte des Angeklagten an den im Ermittlungsverfahren tätigen psychiatrischen Sachverständigen J. geschickt. In der Hauptverhandlung hat sie mit dem Inhalt des Schreibens übereinstimmend bekundet, dass es während der Zeit ihrer Beziehung mit dem Angeklagten vom Frühjahr 2001 bis etwa September 2004 mehrfach vorgekommen sei, dass sie nachts aufgewacht sei, weil der Angeklagte sie gestreichelt und vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen habe, während sie gemeinsam nackt unter einer Decke geschlafen hätten. Der Angeklagte habe diese Handlungen jeweils plötzlich abgebrochen, sich von ihr „heruntergerollt“, umgedreht und fest geschlafen. Sie habe vergeblich versucht, ihn wach zu rütteln. Auf ihre Frage am nächsten Morgen, ob in der Nacht „etwas gewesen“ sei, habe der Angeklagte sich an nichts erinnert. Nochmals habe die Zeugin nicht nachgefragt. Sie habe sein Verhalten für „Schlafwandel-Sex“ gehalten.
12Die Strafkammer hat die Angaben der Zeugin als nicht glaubhaft bewertet. Es sei lebensfremd, dass der Angeklagte von ihr über Jahre hinweg nicht über den „Schlafwandel-Sex“ aufgeklärt worden sei. Auch sprächen die Angaben der Zeugin zum Geschehensablauf beim Zustandekommen des neuerlichen Kontakts zu dem Angeklagten im Vorfeld ihrer Zeugenaussage gegen deren Richtigkeit. Zudem seien die Berichte der Zeugin über ihre angeblichen Erlebnisse „klassische“ Schilderungen eines Sexsomnie-Falls, wie man sie in einem Lehrbuch nachlesen könne. Daraus hat das Landgericht geschlossen, dass sich die Zeugin E. entsprechend belesen habe, aber keine erlebnisbasierten Ereignisse schildere. Diese Beweiswürdigung hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
13bb) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO); die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist (vgl. Rn. 11 mwN). Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängende Erörterungen unterbleiben. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt dabei von der jeweiligen Beweislage ab (vgl. Rn. 10 mwN). Für Zeugenaussagen gilt – ebenso wie für eine etwaige Einlassung des Angeklagten –, dass sich das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit zu bilden hat (st. Rspr.; vgl. Rn. 14 mwN). Dabei dürfen die relevanten Umstände nicht lediglich isoliert behandelt werden, sondern sind zueinander in Beziehung zu setzen (vgl. Rn. 21 mwN).
14cc) Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung nicht. Es fehlt bereits an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der für die Schuldfähigkeitsbeurteilung besonders wichtigen Zeugin E. sprechenden Umstände. So lassen die Urteilsgründe insbesondere nicht erkennen, dass die Strafkammer gesamtwürdigend eingestellt hat, dass sie kein Motiv für die angenommene Falschaussage der Zeugin festzustellen vermocht hat, was indiziell für deren Glaubwürdigkeit sprechen könnte. Diese Erörterung hat sich schon deshalb aufgedrängt, weil die als Rechtsprofessorin tätige Zeugin im Falle einer Falschaussage nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch mit einem erheblichen Reputationsverlust, der ihre berufliche Existenz gefährden könnte, zu rechnen hätte. Dass die Zeugin ein solches Risiko eingegangen sein sollte, obwohl sie nach den Feststellungen des Landgerichts im Zeitpunkt der Abfassung der schriftlichen Zeugenaussage im Jahr 2019 zuletzt etwa 15 Jahre zuvor als Studentin mit dem Angeklagten in Kontakt gestanden hatte und seitdem keine engeren persönlichen Verbindungen zu ihm pflegte, hätte erörtert werden müssen. Zudem erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die „lehrbuchartige“ Beschreibung von sexsomnischen Episoden durch die Zeugin ausschließlich als Beleg für deren Unrichtigkeit betrachtet hat. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, inwieweit bei einer erlebnisbasierten Schilderung Abweichungen vom „Lehrbuchfall“ zu erwarten gewesen wären. Eine Prüfung der Aussage auf Realkennzeichen lässt sich den Urteilsgründen jedenfalls nicht entnehmen. Für Abweichungen der Angaben der Zeugin in der 2024 durchgeführten Hauptverhandlung zum Zustandekommen des Kontakts zum Angeklagten im Jahr 2019 im Vergleich zu dessen Äußerungen gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen könnte es auch andere Erklärungen als eine bewusste Falschaussage der Zeugin geben. Insoweit hätte das Landgericht auch etwaige Erinnerungslücken aufgrund des erheblichen Zeitablaufs in Rechnung stellen müssen. Gleiches gilt für Korrekturen der Zeugenaussage auf Nachfragen und Vorhalte des Gerichts.
15c) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diesen das Vorliegen von sexsomnischen Episoden in der Vergangenheit des Angeklagten und daran anknüpfend jedenfalls die Frage der Schuldfähigkeit anders beurteilt hätte. Danach kommt es nicht mehr auf die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen und die von den Revisionsführern aufgezeigten weiteren sachlich-rechtlichen Mängel an.
16Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht umfassende und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
173. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass es angesichts der im Raum stehenden seltenen Diagnose einer Sexsomnie und der vom psychiatrischen Sachverständigen erörterten denkbaren anderweitigen Erklärung für die Tat („dysfunktionales Coping“) im vorliegenden Einzelfall geboten ist, die wissenschaftlichen Kriterien für die Annahme einer entsprechenden seelischen Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit im juristischen Sinne (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., Vor § 13 Rn. 4 ff.) eingehender als bisher geschehen darzulegen.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150125B5STR434.24.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-88491