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Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - 900/900 - S 2442 - 855/2014 - 7487/2022 BStBl 2025 I S. 417

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse ab dem Steuerjahr (Kalenderjahr) 2025

Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen ab dem Steuerjahr 2025 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

  1. Römisch-katholische Kirchensteuer

    9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

  2. Evangelische Kirchensteuer

    9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.

Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer ist im Land Bremen nicht vorgesehen.

Von den im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen und katholischen Kirchen wird ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhoben:


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Stufe
Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG)
Jährliches Kirchgeld
(Beträge in Euro)
(Beträge in Euro)
1
50.000 - 57.499
96
2
57.500 - 69.999
156
3
70.000 - 82.499
276
4
82.500 - 94.999
396
5
95.000 - 107.499
540
6
107.500 - 119.999
696
7
120.000 - 144.999
840
8
145.000 - 169.999
1.200
9
170.000 - 194.999
1.560
10
195.000 - 219.999
1.860
11
220.000 - 269.999
2.220
12
270.000 - 319.999
2.940
13
320.000 und mehr
3.600

Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erhoben. Die Erhebung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ist nicht vorgesehen.

Bei Pauschalierung der Lohnsteuer im vereinfachten Verfahren nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2016 I S. 773) beträgt die Kirchensteuer 7 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.

Dieser Erlass wird in die EStG-Kartei Bremen aufgenommen.

Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - 900/900 - S 2442 - 855/2014 - 7487/2022

Fundstelle(n):
BStBl 2025 I Seite 417
BAAAJ-88444