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Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36 - S 2442/2015 - 001/002 BStBl 2025 I S. 415

Bekanntmachung über die von den Finanzbehörden des Landes Brandenburg verwaltete Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohn- und Kapitalertragsteuer ab dem Kalenderjahr 2025

Hinsichtlich der von den Finanzbehörden im Land Brandenburg verwalteten Kirchensteuern gelten ab dem Kalenderjahr 2025 folgende Prozentsätze:

1. Kirchensteuern nach dem Maßstab der Lohnsteuer

  • Evangelische Kirchensteuer (ev)

  • Römisch-Katholische Kirchensteuer (rk)

  • Alt-Katholische Kirchensteuer (ak)

  • Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)

  • Bekenntnissteuer der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern (is)

  • Kultussteuer Jüdische Gemeinde in Hamburg (jh)

  • Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden in Hessen (il)

  • Kultussteuer Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main (is)

  • Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein (jd)

  • Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe (jd)

  • Kultussteuer der Synagogen-Gemeinde Köln (jd)

werden mit 9 Prozent der nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Lohnsteuer erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 37a, 37b, 40, 40a Absatz 1, Absatz 2a und 3 und § 40b EStG; er ermäßigt sich auf 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete Gebrauch von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2016 I S. 773) macht.

2. Kirchensteuern nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

Der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) hat auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben.

Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der Kapitalertragsteuer beziehungsweise 8 Prozent der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz der Kirchensteuerpflichtigen vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes in Baden-Württemberg oder Bayern befindet:

  • Evangelische Kirchensteuer

  • Alt-Katholische Kirchensteuer

  • Römisch-Katholische Kirchensteuer.

Für Kirchensteuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahl: 72406, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt die Kirchensteuer für die Römisch-Katholische Kirche 9 Prozent der Kapitalertragsteuer.

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der Kapitalertragsteuer:

  • Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg

  • Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt

  • Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden in Hessen

  • Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein

  • Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe

  • Kultussteuer der Synagogengemeinde Köln

  • Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach

  • Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz

  • Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar

  • Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main

  • Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey

  • Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz

  • Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz.

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 Prozent der Kapitalertragsteuer:

  • Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden

  • Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs

  • Bekenntnissteuer der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

  • Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden.

Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt im Land Brandenburg folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stufe
Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen)
jährliches Kirchgeld
monatliches Kirchgeld
Euro
Euro
Euro
1
50.000 bis 57.499
96
8
2
57.500 bis 69.999
156
13
3
70.000 bis 82.499
276
23
4
82.500 bis 94.999
396
33
5
95.000 bis 107.499
540
45
6
107.500 bis 119.999
696
58
7
120.000 bis 144.999
840
70
8
145.000 bis 169.999
1.200
100
9
170.000 bis 194.999
1.560
130
10
195.000 bis 219.999
1.860
155
11
220.000 bis 269.999
2.220
185
12
270.000 bis 319.999
2.940
245
13
320.000 und mehr
3.600
300

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg v. - 36 - S 2442/2015 - 001/002

Fundstelle(n):
BStBl 2025 I Seite 415
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