Bekanntmachung über die von den Finanzbehörden des Landes Brandenburg verwaltete Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohn- und Kapitalertragsteuer ab dem Kalenderjahr 2025
Hinsichtlich der von den Finanzbehörden im Land Brandenburg verwalteten Kirchensteuern gelten ab dem Kalenderjahr 2025 folgende Prozentsätze:
1. Kirchensteuern nach dem Maßstab der Lohnsteuer
Evangelische Kirchensteuer (ev)
Römisch-Katholische Kirchensteuer (rk)
Alt-Katholische Kirchensteuer (ak)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)
Bekenntnissteuer der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern (is)
Kultussteuer Jüdische Gemeinde in Hamburg (jh)
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden in Hessen (il)
Kultussteuer Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main (is)
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein (jd)
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe (jd)
Kultussteuer der Synagogen-Gemeinde Köln (jd)
werden mit 9 Prozent der nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Lohnsteuer erhoben.
Dieser Hebesatz gilt auch in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 37a, 37b, 40, 40a Absatz 1, Absatz 2a und 3 und § 40b EStG; er ermäßigt sich auf 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete Gebrauch von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2016 I S. 773) macht.
2. Kirchensteuern nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer
Der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) hat auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben.
Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der Kapitalertragsteuer beziehungsweise 8 Prozent der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz der Kirchensteuerpflichtigen vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes in Baden-Württemberg oder Bayern befindet:
Evangelische Kirchensteuer
Alt-Katholische Kirchensteuer
Römisch-Katholische Kirchensteuer.
Für Kirchensteuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahl: 72406, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt die Kirchensteuer für die Römisch-Katholische Kirche 9 Prozent der Kapitalertragsteuer.
Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der Kapitalertragsteuer:
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden in Hessen
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
Kultussteuer der Synagogengemeinde Köln
Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach
Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz
Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main
Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz.
Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 Prozent der Kapitalertragsteuer:
Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden
Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs
Bekenntnissteuer der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden.
Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt im Land Brandenburg folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:
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Stufe | Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu
versteuerndes Einkommen) | jährliches Kirchgeld | monatliches Kirchgeld |
Euro | Euro | Euro | |
1 | 50.000 bis 57.499 | 96 | 8 |
2 | 57.500 bis 69.999 | 156 | 13 |
3 | 70.000 bis 82.499 | 276 | 23 |
4 | 82.500 bis 94.999 | 396 | 33 |
5 | 95.000 bis 107.499 | 540 | 45 |
6 | 107.500 bis 119.999 | 696 | 58 |
7 | 120.000 bis 144.999 | 840 | 70 |
8 | 145.000 bis 169.999 | 1.200 | 100 |
9 | 170.000 bis 194.999 | 1.560 | 130 |
10 | 195.000 bis 219.999 | 1.860 | 155 |
11 | 220.000 bis 269.999 | 2.220 | 185 |
12 | 270.000 bis 319.999 | 2.940 | 245 |
13 | 320.000 und mehr | 3.600 | 300 |
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg v. - 36 - S 2442/2015 - 001/002
Fundstelle(n):
BStBl 2025 I Seite 415
RAAAJ-88443