Unzulässige Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wegen Einwilligung
Leitsatz
Für eine Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 20 Abs. 1 WDO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Soldat wirksam sein Einverständnis mit den Maßnahmen erklärt hat.
Instanzenzug: Truppendienstgericht Süd Az: S 7 DsL 2/22 Beschluss
Tatbestand
1Das Verfahren betrifft Anordnungen einer Durchsuchung und einer Beschlagnahme von dienstlichen Datenträgern.
21. Der Soldat ist Stabsfeldwebel. Sein Disziplinarvorgesetzter stellte am beim Truppendienstgericht ... einen "Antrag auf richterliche Anordnung einer Durchsuchung und/oder Beschlagnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO". Es sei beabsichtigt, beim Soldaten eine Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln vorzunehmen, und es werde beantragt, diese anzuordnen. Die Durchsuchung und/oder Beschlagnahme solle sich auf elektronische Datenträger oder EDV-Anlagen erstrecken. Dem Soldaten werde vorgeworfen, für mehrere Tage der Jahre 2020 und 2021 die Taucherzulage beantragt zu haben, obwohl er die abzurechnenden Tauchgänge nicht nachweisen könne und daher nicht erbracht habe. Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass er Tauchereinsatznachweise nachträglich selbst an seinem Arbeitsplatzcomputer erstellt und Unterschriften darauf gefälscht habe. Bei der Überprüfung seiner Anwesenheitszeiten sei aufgefallen, dass er sich nahezu jeden Tag exakt um 06:33 Uhr im elektronischen Zeiterfassungssystem eingeloggt habe. Dies sei auffällig, weil er Tagespendler mit einer einfachen Wegstrecke von ca. 50 km sei. Anzustreben seien die Beschlagnahme und Durchsuchung des dienstlichen Arbeitsplatzcomputers, hier explizit der Festplatte, sowie das Einfrieren und Sicherstellen des Home-Laufwerks des Soldaten. Durch die Beschlagnahme und Durchsuchung des dienstlichen Arbeitsplatzcomputers könne bestätigt oder ausgeschlossen werden, dass darauf eine Software installiert worden sei, die das automatische Einloggen jeden Tag zur gleichen Zeit übernehme, und dass der Soldat Tauchereinsatznachweise nachträglich selbst erstellt habe.
32. Der Vorsitzende der 7. Kammer des Truppendienstgerichts ... ordnete mit Beschluss vom die Durchsuchung des dienstlichen Rechners des Soldaten einschließlich der lokalen Festplatte sowie der Server/Serverlaufwerke, die dem Soldaten zur persönlichen dienstlichen Nutzung zugewiesen sind, nach Daten an,
"[...] die Aufschluss darüber geben,
1. ob die vom Soldaten bei seinen Abrechnungen angegebenen Tauchgänge durchgeführt wurden oder durchgeführt sein können bzw. ob der Soldat selbst entsprechende Dokumente erstellt oder verändert hat und
2. ob die Eintragungen zu seinen Dienstzeiten korrekt erstellt wurden."
4Außerdem ordnete er die
"Beschlagnahme von Daten, die zu den oben genannten Themen Aufschluss geben können, [...] ebenso des dienstlichen Rechners mit der Festplatte."
an. Der Soldat sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen hinreichend verdächtig, falsche Eintragungen in Forderungsnachweisen für die Taucherzulage gemacht, Belege für die Tauchertätigkeit unzulässig selbst erstellt oder verändert und Eintragungen zur Dienstzeit manipuliert zu haben. Die Durchsuchung diene dem Auffinden von Beweismitteln, die Beschlagnahme der Beweissicherung. Der Beschluss enthält den Hinweis:
"Die Anordnungen gelten beim anwesenden Soldaten nur, wenn der Soldat die freiwillige Kontrolle der zu durchsuchenden Gegenstände oder die freiwillige Herausgabe der zur beschlagnahmenden Sachen verweigert."
53. Am wurde der Soldat ausweislich einer Niederschrift vom selben Tag durch den vom Disziplinarvorgesetzten beauftragten Feldjägeroffizier entsprechend dem Beschluss vom über den Tatverdacht in Kenntnis gesetzt und unterschrieb folgende Erklärung:
"Oberleutnant A hat mich im Auftrag meines Disziplinarvorgesetzten [...] in Kenntnis gesetzt, dass ich verdächtigt bin, meine Eintragungen zur Dienstzeiterfassung über mehrere Wochen manipuliert zu haben. Weiterhin bin ich verdächtigt, falsche Eintragungen in Forderungsnachweisen für die Zulage für die Tauchertätigkeit gemacht und möglicherweise Belege für die Tauchertätigkeit unzulässiger Weise für mich selbst erstellt oder verändert und damit mehrere Dienstvergehen begangen zu haben. In Kenntnis dieses Tatverdachtes willige ich in die Durchsuchung folgender Sachen sowie einer Sicherstellung der hierbei aufgefundenen Beweismittel ein:
- dienstlicher Rechner inklusive der lokalen Festplatte sowie Server/Serverlaufwerke die mir zur persönlichen dienstlichen Nutzung zugewiesen sind."
6Sodann übergab er freiwillig den von ihm genutzten dienstlichen Rechner nebst Zugangspasswort sowie einen von ihm zudem genutzten dienstlichen Laptop.
74. Am wurde der Soldat mit einem Ersatzrechner ausgestattet.
85. Der Soldat hat durch seinen Verteidiger am beim Truppendienstgericht Beschwerde "gegen den Beschluss nach § 20 Abs. 1 WDO vom und die damit verbundene Durchsuchung und Beschlagnahme vom " erhoben. Der Beschluss sei aufzuheben und ihm seien die beschlagnahmten Sachen, insbesondere der dienstliche Rechner mit der lokalen Festplatte, herauszugeben. Hilfsweise sei die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen festzustellen. Der weitere Einbehalt der Arbeitsmittel sei unverhältnismäßig. Die Datenträger hätten kopiert werden können. Der Verdacht, er habe Eintragungen zur Dienstzeit manipuliert, gehe über bloße Vermutungen nicht hinaus.
96. Der Disziplinarvorgesetzte teilte dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer unter dem mit, dass der dienstliche Rechner und der dienstliche Laptop dem Soldaten nach der IT-forensischen Untersuchung am wieder ausgehändigt worden seien.
107. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde, soweit sie sich gegen den "Durchsuchungsbeschluss" vom richtet, mit Beschluss vom nicht abgeholfen und sie insoweit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
118. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft ist der Ansicht, bei Erlass des angefochtenen Beschlusses hätten der Anfangsverdacht eines Dienstvergehens und eine Auffindevermutung bestanden. Der Soldat habe keinen Anspruch, dass sein Dienstherr ihm einen konkreten Rechner zur Verfügung stelle.
Gründe
12Die Beschwerde ist unzulässig.
131. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach § 114 WDO sind ausschließlich die jeweils im Beschluss vom erfolgte Anordnung der Durchsuchung der im Beschluss bezeichneten Durchsuchungsobjekte sowie die Anordnung der Beschlagnahme des dienstlichen Rechners mit der Festplatte. Nicht beschwerdegegenständlich sind die im Beschluss nur missverständlich so bezeichnete Anordnung auch der "Beschlagnahme von Daten, die zu den oben genannten Themen Aufschluss geben können" sowie die aufgrund des Beschlusses am durchgeführten Maßnahmen.
14Denn bei der Auslegung des Beschwerdegegenstandes ist zu berücksichtigen, dass Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nach § 20 Abs. 1 WDO rechtlich selbständige, regelmäßig in einem Stufenverhältnis stehende Entscheidungen sind. Eine Durchsuchungsanordnung setzt eine berechtigte Auffindevermutung im Hinblick auf potenzielle Beweismittel voraus. Da bei Erlass einer Durchsuchungsanordnung im Regelfall nicht feststeht, ob und welche potenziellen Beweisgegenstände im Einzelnen bei der Durchsuchung vorgefunden werden, müssen diese in der Durchsuchungsanordnung noch nicht konkret bezeichnet werden. Demgegenüber muss sich eine Beschlagnahmeanordnung als gewichtiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) auf Einzelgegenstände beschränken, deren Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit bereits konkret gegenstandsbezogen geprüft worden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom - 2 BvR 358/03 - BVerfGK 1, 126 <133> und vom - 2 BvR 1036/08 - BVerfGK 15, 225 <236>).
15Dementsprechend ist eine bereits vorab mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene allgemeine Beschlagnahmegestattung, die keine Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur gattungsmäßige Umschreibungen enthält, ungeachtet ihrer Bezeichnung noch keine anfechtbare Beschlagnahmeanordnung im Rechtssinne. Ihr kommt lediglich die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung mit dem Ziel der Begrenzung des Durchsuchungsbeschlusses zu (vgl. - BVerfGE 124, 43 <76> zu §§ 94 ff. StPO sowie Kammerbeschlüsse vom - 2 BvR 174/05 - juris Rn. 25 und vom - 2 BvR 708/18 - NJW 2018, 3571 Rn. 22; 2 WDB 12.21 - BVerwGE 175, 1 Rn. 11 f.). Dies betrifft die im Beschluss vom missverständlich so bezeichnete "Beschlagnahme von Daten, die zu den oben genannten Themen Aufschluss geben können".
16Demgegenüber wurde in dem Beschluss hinsichtlich des dienstlichen Rechners mit der Festplatte konkret gegenstandsbezogen bereits eine Beschlagnahme angeordnet, so dass es sich insoweit nicht nur um eine allgemeine Beschlagnahmegestattung mit einer gattungsmäßigen Umschreibung, sondern um eine - wie die Durchsuchungsanordnung - nach § 114 Abs. 1 WDO anfechtbare Beschlagnahmeanordnung handelt.
17Die aufgrund des Beschlusses durchgeführten Maßnahmen vom sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Soweit sich die Eingabe vom auch gegen diese Maßnahmen richtet, handelt es sich um eine Beschwerde nach § 42 Nr. 5 Satz 1 WDO an das Truppendienstgericht, für die das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist (vgl. 2 WDB 6.22 - NVwZ 2022, 1733 Rn. 18). Dementsprechend hat der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Beschwerde insoweit auch nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
182. Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung und gegen die Anordnung der Beschlagnahme des dienstlichen Rechners mit der Festplatte ist unzulässig, weil der Soldat nicht rechtsschutzbedürftig ist.
19Beide Anordnungen haben sich erledigt. Denn der Beschluss vom enthielt den Hinweis, dass sie beim anwesenden Soldaten nur gelten, wenn dieser die freiwillige Kontrolle der zu durchsuchenden Gegenstände oder die freiwillige Herausgabe der zu beschlagnahmenden Sachen verweigert. Dies hat der Soldat nicht getan, sondern mit seiner Erklärung vom in eine Durchsuchung der von der Durchsuchungsanordnung umfassten Durchsuchungsobjekte sowie in eine Sicherstellung der hierbei aufgefundenen Beweismittel eingewilligt und den dienstlichen Rechner mit der Festplatte freiwillig herausgegeben. Die anschließende Durchsuchung des dienstlichen Rechners mit der Festplatte und der Server/Serverlaufwerke, die dem Soldaten zur persönlichen dienstlichen Nutzung zugewiesen sind, ist inzwischen beendet und dem Soldaten wurde der Rechner mit der Festplatte wieder ausgehändigt.
20Zwar kann ein Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung einer belastenden Maßnahme fortbestehen, wenn damit ein tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden war und sich die Maßnahme typischerweise auf einen Zeitraum beschränkte, in dem der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte (vgl. u. a. - BVerfGE 117, 244 <268 f.>). Ein tiefgreifender Eingriff in Grundrechte des Soldaten war mit den angefochtenen Anordnungen aber wegen seiner Einwilligungserklärung nicht verbunden (vgl. - juris Rn. 6).
21Die Einwilligungserklärung ist auch wirksam. Der darin liegende Verzicht auf eine Ausübung etwaiger Grundrechte betrifft, soweit überhaupt eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte hinsichtlich der dienstlichen Geräte und der darauf gespeicherten Daten in Betracht kommt, jedenfalls keine unverfügbaren Grundrechte (zu solchen siehe 2 WD 12.00 u. a. - juris Rn. 3). Der Grundrechtsverzicht ist eine geschäftsähnliche Handlung, auf welche die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend anwendbar sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom - Vf. 47-VII-21 - juris Rn. 74 m. w. N.). Willensmängel, die eine Anfechtbarkeit der Einwilligungserklärung begründen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere sind weder ein Irrtum oder gar eine zu einem solchen Irrtum führende Täuschung des Soldaten über die Tragweite seiner Einwilligung erkennbar. Der Soldat gab seine Erklärung in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände, namentlich des disziplinaren Vorwurfs und des Zwecks der Durchsuchung, ab. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass er sie unter physischem oder psychischem Zwang abgab (dazu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom - 2 BvR 683/08 - juris Rn. 19 und vom - 2 BvR 979/10 - juris Rn. 21). Da eine zwangsweise Durchsetzung der angeordneten Maßnahmen nicht ausgeschlossen war, bedurfte es zur Wirksamkeit der Einwilligung auch keiner Belehrung über die Freiwilligkeit (vgl. - juris Rn. 4).
223. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:280125B2WDB14.24.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-88421