Leitsatz
Zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen beim (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 6/24, juris).
Gesetze: § 1603 Abs 1 BGB, § 94 Abs 1a SGB 12
Instanzenzug: Az: 2 UF 1201/23 e Beschlussvorgehend Az: 554 F 1833/23
Gründe
I.
1Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger gegen den Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.
2Der Antragsteller erbrachte der Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Hilfeempfängerin), die psychisch erkrankt ist, für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2021 Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von insgesamt 61.663,29 €. Der alleinstehende Antragsgegner erzielte nach den getroffenen Feststellungen ein um berufsbedingte Aufwendungen und Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung bereinigtes Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von monatlich rund 5.300 € netto.
3Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 11.517 € zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde, mit welcher er noch einen Zahlungsantrag in Höhe von 8.517 € gestellt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
II.
4Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
51. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2024, 940, veröffentlicht ist, ist der Antragsgegner zur Zahlung von Elternunterhalt nicht leistungsfähig. Die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, nur noch leistungsstarke Kinder zur Finanzierung des Elternunterhalts in Anspruch zu nehmen, könne nicht ohne Einfluss auf die Bemessung des Selbstbehalts und damit die Leistungsfähigkeit in derartigen Fällen sein. Das sei auch von den Süddeutschen Leitlinien für die Zeit ab 2021 vorgegeben, gelte aber entsprechend dem Angehörigen-Entlastungsgesetz bereits für das Jahr 2020. Unter Berücksichtigung von Zweck und Rechtsgedanken dieses Gesetzes erscheine es angemessen, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auf einen Betrag zu erhöhen, der dem mit einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 € erzielbaren durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspreche, das je nach Familienstand und Beschäftigungsart zwischen 5.000 € und 5.500 € liegen dürfte. Dem entspreche auch der „Grundsatz des Gleichlaufs von Unterhaltsrecht und Sozialhilferecht“ mit dem Grundgedanken, dass der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt werden solle als sozialhilferechtlich.
6Angesichts dessen sei der Selbstbehalt mit 5.500 € netto anzusetzen. Das entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ehegattenunterhalt, wonach im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon auszugehen sei, dass ein Einkommen bis zum Doppelten des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle von Ehegatten konsumiert werde, was zur Folge habe, dass bis zu einem Unterhaltsbedarf von bis zu 5.500 € von dessen vollständigem Verzehr auszugehen sei. Es sei konsequent, den Selbstbehalt beim Elternunterhalt auf dieses Niveau anzuheben. Dafür spreche zudem, dass so eine nicht zu legitimierende Ungleichbehandlung von Geschwisterkindern mit Einkünften von bis zu 100.000 € und über 100.000 € vermieden werde.
7In welchem Umfang weitere Abzüge zu berücksichtigen seien, könne im vorliegenden Fall dahinstehen, weil das Monatseinkommen des Antragsgegners in beiden streitgegenständlichen Jahren unter dem angenommenen Selbstbehalt von 5.500 € liege.
82. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts lag für den streitbefangenen Unterhaltszeitraum ein den geltend gemachten Unterhalt rechtfertigender Bedarf der Hilfeempfängerin vor und ebenfalls eine entsprechende Bedürftigkeit. Das Beschwerdegericht ist ferner bedenkenfrei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 1a SGB XII nicht vorliegen. Rechtsfehlerfrei und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Beschwerdegericht hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums eine Verwirkung nach § 242 BGB verneint.
10b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht von einer fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ausgegangen werden. Der vom Beschwerdegericht angenommene Selbstbehalt ist vom tatrichterlichen Ermessenspielraum nicht mehr gedeckt und lässt sich insbesondere nicht mit den Grundgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom (BGBl. I S. 2135, im Folgenden: Angehörigen-Entlastungsgesetz) rechtfertigen.
11Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, hat der Umstand, dass der Träger der Sozialhilfe für gewährte Hilfen in den Zeiträumen seit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am keinen Rückgriff auf die durch die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € privilegierten Kinder mehr nehmen kann, die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern - als Ausdruck der familiären Beziehungen und Bindungen - unberührt gelassen. Mit seiner Entscheidung, das bürgerliche Unterhaltsrecht nicht zu ändern, hat der Gesetzgeber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass er die rechtsethische Legitimation des Elternunterhalts weiterhin nicht in Frage stellt und ein berechtigtes Unterhaltsinteresse hilfebedürftig gewordener Eltern anerkennt, welches in einen angemessenen Ausgleich mit den Interessen der unterhaltspflichtigen Kinder zu bringen ist (Senatsbeschluss vom - XII ZB 6/24 - juris Rn. 30 mwN). Die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffene Rechtslage zielt nicht auf eine Begünstigung von Angehörigen, welche mit ihren Einkünften die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschreiten (Senatsbeschluss vom - XII ZB 6/24 - juris Rn. 31 ff.).
12Der Umfang der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten kann dabei schon im Grundsatz nicht unmittelbar dafür maßgeblich sein, welchen Umfang die zivilrechtliche Unterhaltspflicht hat. Denn der Regress knüpft an das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs an, was umgekehrt nicht der Fall ist. Ordnet das Gesetz daher in § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII an, dass Unterhaltsansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Kindern mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 100.000 € nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen, stellt das Sozialhilferecht - ungeachtet der mit dem Regressverzicht verfolgten gesetzgeberischen Ziele - nicht in Frage, dass auch die durch die Einkommensgrenze privilegierten Kinder ihren Eltern gegenüber zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sein können. Es ist dann bereits ein logischer Widerspruch, aus dem gleichen Gesetz die Wertung entnehmen zu wollen, dass der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber einem privilegierten Kind schon im Vorfeld des Regressverzichts an dessen mangelnder unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit scheitern müsste. Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind mit seinen Einkünften die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die gesamten Unterhaltsansprüche des unterhaltsberechtigten Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, also nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 € liegende Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes bezieht. Die weitgehende Unvereinbarkeit zwischen unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Beurteilung der Zumutbarkeit von Unterhaltszahlungen am Maßstab einer festen Einkommensgrenze würde bei der vom Beschwerdegericht für angemessen erachteten Festlegung eines Mindestselbstbehalts von 5.500 € demgegenüber faktisch zu einer deutlichen Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € führen (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 6/24 - juris Rn. 35 ff.). Das verdeutlicht auch der vorliegende Fall, in dem der Antragsgegner im Jahr 2020 über ein Bruttoeinkommen von rund 121.000 € verfügte.
13Eine Ausrichtung des unterhaltsrechtlichen Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII ist auch nicht geboten, um verfassungsrechtlich bedenkliche Verwerfungen bei der Ungleichbehandlung von Kindern mit steuerrechtlichen Einkünften knapp oberhalb und knapp unterhalb der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € zu vermeiden (Senatsbeschluss vom - XII ZB 6/24 - juris Rn. 40 ff.). Sind die durch die Einkommensgrenze nach § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII privilegierten Kinder aus der Sicht des Unterhaltsrechts in der Lage, mit ihrem unterhalb des Grenzbetrages von 100.000 € liegenden Bruttoeinkommen zum Unterhalt des hilfebedürftigen Elternteils beizutragen, beschränkt sich die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des nicht privilegierten Geschwisterkindes bei einer Mehrzahl von leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen der Höhe nach von vornherein auf einen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bemessenen Haftungsanteil am gesamten Bedarf des Leistungsberechtigten. Schon der Umstand, dass der unterhaltsrechtlich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB von den privilegierten Geschwistern geschuldete Unterhaltsanteil nicht dem zum Unterhaltsregress herangezogenen Kind, sondern dem Sozialhilfeträger auferlegt wird, trägt wesentlich zur Vermeidung eines innerfamiliären Streits der anteilig haftenden Geschwister untereinander bei (Senatsbeschluss vom - XII ZB 6/24 - juris Rn. 43 mwN).
14Schließlich findet die vom Beschwerdegericht für angemessen erachtete Ausrichtung der Mindestselbstbehalte an der Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII auch in der Rechtsprechung des Senats zum (vermuteten) Verbrauch des Familieneinkommens durch Ehegatten bei besonders guten Einkommensverhältnissen keine Stütze (Senatsbeschluss vom - XII ZB 6/24 - juris Rn. 44 ff. mwN).
15Der Senat hält vielmehr daran fest, dass ein Ausgleich zwischen den Unterhaltsinteressen des hilfebedürftigen Elternteils und dem Interesse des unterhaltspflichtigen Kindes an der Aufrechterhaltung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards nur dadurch gefunden werden kann, dass der angemessene Eigenbedarf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist. Das setzt voraus, dass zum einen von den Einkünften des Kindes die vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen sowie die - nach den großzügigen Maßstäben des Elternunterhalts - berücksichtigungswürdigen Belastungen und vermögensbildenden Aufwendungen abgezogen werden und dass zum anderen dem Kind von dem auf diese Weise bereinigten Einkommen ein individuell bemessener Betrag belassen wird, der sich aus einem Mindestselbstbehalt und einem Bruchteil des diesen Freibetrag übersteigenden Einkommens zusammensetzt. Auch für Unterhaltszeiträume nach dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am bleibt es dabei, dass beim Elternunterhalt weiterhin durchschnittliche Einkommensverhältnisse den Bezugspunkt für die Bemessung des Mindestselbstbehalts bilden. Der Mindestselbstbehalt kann nicht in einer Weise angehoben werden, dass dies eine weitgehende Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse bei den unterhaltspflichtigen Kindern zur Folge hätte, bei denen es (von sehr wenigen Spitzenverdienern abgesehen) auf die tatsächliche Höhe des Einkommens und auf das Bestehen von vorrangigen Unterhaltspflichten oder sonstigen Verbindlichkeiten praktisch nicht mehr ankommt (Senatsbeschluss vom - XII ZB 6/24 - juris Rn. 48 mwN).
163. Da das Beschwerdegericht den angemessenen Eigenbedarf des Antragsgegners hiernach nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, kann die angefochtene Entscheidung insgesamt keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
17a) Hinsichtlich der Höhe des Mindestselbstbehalts dürfte der in Anmerkung D I. zur Düsseldorfer Tabelle (Stand: ) sowie in Nr. 21.3.3 der Süddeutschen Leitlinien (Stand: 2020) für den Elternunterhalt noch ausgewiesene Betrag von 2.000 € rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden sein. Gleiches gilt für die in einigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Zeitraum ab 2021 festgesetzten Mindestselbstbehalte. Die Ermittlung des Anteils des den Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens, der vom Unterhaltspflichtigen für Zwecke des Elternunterhalts einzusetzen ist, hat der Senat der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters überlassen. In Anbetracht des in § 94 Abs. 1a SGB XII bestimmten Regressverzichts und des darin enthaltenen Grundgedankens dürfte es aus Rechtsgründen allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter für Zeiträume nach dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes dem Unterhaltspflichtigen einen über die Hälfte hinausgehenden Anteil - etwa 70 % - des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belässt (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 6/24 - juris Rn. 50 ff. mwN).
18b) Die nicht entscheidungstragenden Erwägungen des Beschwerdegerichts zu einer geänderten Berücksichtigung von Abzügen, insbesondere für eine zusätzliche Altersvorsorge, beruhen auf einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz. Ein Abgehen von den in der bisherigen Senatsrechtsprechung angewendeten Grundsätzen zur Einkommensermittlung und -bereinigung beim Elternunterhalt ist nicht veranlasst.
Guhling Klinkhammer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:220125BXIIZB148.24.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-88402