1. Ist Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG vom in Verbindung mit Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 und Anhang IX Teil A der Richtlinie dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass eine juristische Person wie ein Unternehmen im Sinne und für die Anwendung dieser Bestimmungen als "Urheber" eines Gemäldes angesehen werden kann?
2. Falls die erste Frage verneint wird: Welche Kriterien müssen berücksichtigt werden, damit eine juristische Person wie ein Unternehmen im Sinne und für die Anwendung dieser Bestimmungen als "Urheber" eines Gemäldes angesehen werden kann (wie z. B. im Fall eines Unternehmens die Unterwerfung des Unternehmens unter eine bestimmte rechtliche Regelung, der Besitz des gesamten oder eines Teils des Unternehmenskapitals durch die natürliche Person, die das Gemälde gemalt hat, die Ausübung einer Führungsfunktion innerhalb des Unternehmens durch diese Person usw.)?