Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2022/1998 der Kommission vom geänderten Fassung dahin auszulegen, dass eine Lebensmittelzubereitung in flüssiger Form, die Eisen (als Eisensulfat), einen Vitaminkomplex, Mineralsalze, Pflanzenextrakte, natürliche Fruchtextrakte, andere Nährstoffe, Honig, Zucker und Glukosesirup enthält und als solche in einer Dosis von 2 Teelöffeln pro Tag verzehrt wird, in 200-ml-Plastikflaschen vertrieben wird, spezifisch zur Verwendung für die Bildung von Hämoglobin und roten Blutkörperchen bestimmt ist und die Funktion eines Nahrungsergänzungsmittels hat, das zum gesundheitlichen Gleichgewicht, zum allgemeinen Wohlbefinden des Organismus und zur normalen Funktion des Immunsystems beiträgt, in die Position 2202 der oben angeführten Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, da die flüssige Form dieser Lebensmittelzubereitung bewirkt, sie von der Einreihung in die Position 2106 auszuschließen?