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Online-Nachricht - Mittwoch, 26.03.2025

Einkommensteuer | EuGH-Vorlage: FG Köln hält Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für Immobilie in der Schweiz für europarechtswidrig (FG)

Das FG Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist (). Mit diesem Beschluss hat der 7. Senat dem EuGH in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt.

Sachverhalt: Die Kläger, ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft, wohnen in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt hierfür eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten im Sinne des § 35a EStG. Diesbezüglich begehrten sie eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt worden seien (vgl. § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG). Hiergegen erhoben die Eheleute Klage vor dem FG Köln. Die Auffassung des Finanzamts verstoße gegen das FZA zwischen der Europäischen Union und der Schweiz.

Dem folgten die Richterinnen und Richter des 7. Senats:

  • Sie bezweifeln in ihrem Vorlagebeschluss, ob es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist, dass die Steuerermäßigungen nur für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden.

  • Das auf den Streitfall anwendbare Freizügigkeitsabkommen enthält ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (vgl. Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA). Hierauf können sich die Kläger möglicherweise berufen.

  • Eine Schlechterstellung der Kläger gegenüber inländischen Steuerpflichtigen ist nicht gerechtfertigt.

Hinweise:

Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier.

Das Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH lautet C-223/25.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (lb)

Fundstelle(n):
WAAAJ-88330