Nachträglich beschlossene gewinnabhängige Tätigkeitsvergütungen für die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft begründen keine verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn die zu beurteilenden Vereinbarungen nicht als Ausdruck der Beherrschung der Gesellschaft im Sinne gleichgerichteter Interessen angesehen werden können (, BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659). Dieser Fall kann vorliegen, wenn durch die Bewilligung gleichhoher Tantiemen an in unterschiedlicher Höhe beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die Gewinnanteile einzelner Gesellschafter geschmälert werden. Er ist jedoch nicht gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft den Gesellschafter-Geschäftsführern Tantiemen bewilligt, aber keine Gewinne ausschüttet.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 469 BFHE S. 126 Nr. 146, GAAAA-97884