Vermeidung von Umsatzsteuer durch Entnahme vor Verkauf?
Während der Verkauf eines Gegenstands unabhängig von einem vorherigen Vorsteuerabzugsrecht im Inland steuerbar und grundsätzlich auch steuerpflichtig ist, ist die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, gem. § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG nur dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und damit steuerbar, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.