Instanzenzug: Az: 5 StR 694/24 Beschlussvorgehend Az: 629 KLs 20/20
Gründe
1Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Zum Vorbringen des Verurteilten ist Folgendes zu bemerken:
2Der Senat prüft nach § 337 Abs. 1 StPO auch die Frage, ob sich ein Rechtsfehler auf das Urteil ausgewirkt haben kann. Eine eigene Beweiswürdigung ist damit nicht verbunden. Zur Verwertung des Schreibens des Angeklagten hat sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausführlich geäußert. Die hierzu in der Gegenerklärung vorgebrachten Argumente haben dem Senat keinen Anlass zu einer Ergänzung gegeben. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. mwN). Dass der Senat der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:100325B5STR694.24.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-88282