Instanzenzug: Az: 1 StR 456/24 Beschlussvorgehend Az: 16 KLs 182 Js 39781/22nachgehend Az: 1 StR 456/24 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf Verfahrens- und Sachbeanstandungen gestützten Revision.
2Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
3a) Der Verurteilung im Fall 28 steht entgegen, dass diese Tat nicht von der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom umfasst ist (§ 264 Abs. 1 StPO). Diese hat dem Angeklagten unrichtige Meldungen für das Einzelunternehmen „S. “ an die AOK Baden-Württemberg nur für die Beitragsmonate Januar 2019 bis März 2021, nicht aber für April 2021 zur Last gelegt. Bei Taten des § 266a StGB sind jedoch sämtliche betroffenen Beitragsmonate im Anklagesatz anzugeben ( Rn. 2 mwN). Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden. Der vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis vermag diesen Mangel nicht zu heilen. Soweit die Anklage dem Angeklagten für April 2021 eine Beitragsvorenthaltung zugunsten der I. GmbH zur Last gelegt hat, handelt es sich um eine andere (vom Landgericht nicht abgeurteilte) selbständige Tat. Denn auch hinsichtlich des Delikts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ist die Tat im Sinne von § 264 StPO – ähnlich dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO; vgl. dazu Rn. 21 mwN) – regelmäßig durch die unterbliebene Beitragszahlung (§ 266a Abs. 1 StGB) bzw. die unrichtige oder unvollständige bzw. pflichtwidrig unterlassene Meldung (§ 266a Abs. 2 StGB) durch einen bestimmten Arbeitgeber abgegrenzt, nicht durch den zugrundeliegenden Sachverhalt, der eine oder mehrere Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB verwirklicht.
4b) Dies lässt indes die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn der Zusammenzug der verbleibenden Einzelstrafen erweist sich, ausgehend von einer Einsatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten, weiterhin als sehr straff.
5c) Jedoch ist der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen um die auf Fall 28 entfallende Ersparnis von Aufwendungen in Höhe von 9.877,06 Euro zu reduzieren (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Jäger Wimmer Leplow
Allgayer Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR456.24.1
Fundstelle(n):
KAAAJ-88279