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BAG Urteil v. - 6 AZR 217/23

Instanzenzug: Az: 4 Ca 368/22 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 10 Sa 421/22 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die (Be-)Förderung des Klägers zum Kapitän und die dabei anzuwendenden tarifvertraglichen Senioritätsregelungen. Nach der Seniorität, einer branchenspezifischen Art der Betriebszugehörigkeit, richtet sich in Luftverkehrsunternehmen typischerweise die Reihenfolge bei der Besetzung ausgeschriebener Schulungen zum Kapitän (sog. Förderung bzw. Upgrading), aber auch - neben weiteren Kriterien - bei der Berücksichtigung von Urlaubsanträgen sowie der Vergabe bestimmter freier Tage.

2Der Kläger ist bei der Beklagten, die durch formwechselnde Umwandlung aus der Eurowings Luftverkehrs AG entstand, als First Officer (Co-Pilot) beschäftigt. Seinen ersten kommerziellen Flug für die Beklagte erbrachte er am .

3In dem nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden „Tarifvertrag Karriere … für das Cockpitpersonal der Eurowings“ (im Folgenden TV Karriere) finden sich ua. Regelungen für die Förderung zum Kapitän. Dieser Tarifvertrag trat ausweislich seines § 10 Abs. 1 mit seiner Unterzeichnung am in Kraft und ersetzte nahtlos den bis dahin geltenden „Tarifvertrag Wechsel und Förderung für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG“ vom (im Folgenden TV WeFö). Daneben galt der „Tarifvertrag Wachstum für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der Eurowings GmbH“ vom (im Folgenden TV Wachstum). Dieser enthielt ua. besondere Auswahlverfahrens-, Eingruppierungs- sowie Einstufungsregelungen für im Zeitraum Herbst 2017 bis Dezember 2018 eingestellte Beschäftigte des Cockpitpersonals. Die Beklagte stellte im vorgenannten Zeitraum ca. 300 Cockpitmitarbeiter von der ehemaligen Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden Air Berlin) nach den Maßgaben des TV Wachstum ein. Wegen des Inhalts der im vorliegenden Verfahren relevanten Bestimmungen dieser drei Tarifverträge nimmt der Senat Bezug auf deren Wiedergabe im führenden Parallelverfahren - 6 AZR 131/23 - Rn. 3 ff.

4Noch auf Grundlage des TV WeFö erstellte die Beklagte am eine endgültige Senioritätsliste, auf der sich der Kläger auf Listenplatz 251 befand. Am veröffentlichte die Beklagte eine auf Grundlage des TV Karriere erstellte vorläufige und am eine endgültige Senioritätsliste. Diese wiesen den Kläger auf Listenplatz 560 bzw. 570 aus.

5Am bewarb sich der Kläger auf die von der Beklagten am veröffentlichte innerbetriebliche Stellenausschreibung 70/21, der zufolge sie zwölf Co-Piloten für das Upgrading zum Kapitän mit Ausbildungsbeginn suchte. Mit den am 6. bzw. veröffentlichten innerbetrieblichen Stellenausschreibungen 75/21, 76/21 und 77/21 suchte die Beklagte nach weiteren jeweils zwölf Co-Piloten für das Upgrading zum Kapitän. Darin führte sie aus, dass erfolglose Bewerbungen von Mitarbeitern auf die Stellenausschreibung 70/21 mitberücksichtigt würden. Der Kläger erfüllte die in den Stellenausschreibungen jeweils benannten sonstigen Anforderungen.

6Die Beklagte besetzte alle in den genannten vier Stellenausschreibungen ausgeschriebenen Stellen mit auf der Grundlage der vorläufigen Senioritätsliste vom ausgewählten und nachfolgend über ca. zwei Monate mit erfolgreicher Prüfung ausgebildeten Bewerbern. Den Kläger berücksichtigte die Beklagte nicht. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wäre der Kläger bei Zugrundelegung der Senioritätsliste vom bei den Stellenausschreibungen berücksichtigt worden. Als Kapitän hätte er monatlich ein um 1.814,43 Euro brutto höheres Grundgehalt und eine um 600,00 Euro brutto höhere Flugzulage erhalten.

7Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der damalige Flugbetriebsleiter Herr S habe im Rahmen eines einwöchigen Operator Conversion Course (OCC) im September 2017 beim Wechsel des Klägers und fünf weiterer Kollegen von Air Berlin zur Beklagten eine vertragliche Zusage dahingehend erteilt, dass Bestandsschutz für die Einordnung in die Senioritätsliste nach Maßgabe des TV WeFö bestehe. Er rügt eine unrichtige Auslegung des Erklärungsinhalts der Zusage.

8Weiter ist der Kläger der Auffassung, er habe auf Grundlage der tariflichen Regelungen in Verbindung mit den Stellenausschreibungen einen Anspruch auf Ausbildung und Förderung zum Kapitän. Die Auswahl habe noch nach der gemäß dem TV WeFö erstellten endgültigen Senioritätsliste vom und nicht nach der vorläufigen Senioritätsliste vom gemäß dem TV Karriere erfolgen müssen. Da die Beklagte dem nicht nachgekommen sei, habe sie ihm die ab April 2022 entgangene Vergütung im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen. Jedenfalls habe die Senioritätsliste vom der Auswahlentscheidung deshalb zugrunde gelegt werden müssen, weil die Regelungen des TV Karriere gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Rückwirkungsverbot verstießen und dieser vollständig, jedenfalls aber teilweise unwirksam sei, so dass der TV WeFö weitergelte.

9Der Kläger hat zuletzt beantragt,

10Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

11Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

12Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

13I. Die vom Kläger mit seinen Anträgen zu 1 a bis 1 d begehrte Ausbildung und Förderung zum Kapitän A320 aufgrund der Stellenausschreibung 70/21, hilfsweise der Ausschreibungen 75/21, 76/21 bzw. 77/21 steht ihm nicht zu.

141. Die Beklagte musste den Kläger nicht (be-)fördern und hat ihre Auswahlentscheidungen zutreffend nicht anhand der Senioritätsliste vom , sondern anhand der auf den Senioritätsregelungen des rechtswirksamen TV Karriere beruhenden vorläufigen Senioritätsliste vom getroffen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem führenden Parallelverfahren - 6 AZR 131/23 - Rn. 23 ff.

152. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus einer individuellen Zusage von Seiten des Herrn S, die der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Rügen des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe den zu seinen Gunsten zugrunde gelegten Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, haben keinen Erfolg. Die Wertungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16Es hat die unstreitigen Äußerungen des Herrn S ausgelegt und unter allen denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten gewertet. Die Begriffe des Stammpersonals bzw. des Bestandspersonals und der Belohnung, den Zeitpunkt der Äußerungen, den Stand der Tarifverhandlungen zum Zeitpunkt der Äußerungen, die kollektiv-rechtlichen Aspekte der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen sowie die Bedeutung des sog. Drei-Letter-Codes hat das Landesarbeitsgericht berücksichtigt und umfassend gewürdigt, ohne sie in ihrer Bedeutung zu verkennen. Die Rügen des Klägers vermögen dies nicht mit Erfolg anzugreifen. Letztendlich beschränkt sich seine Argumentation darauf, das Auslegungsergebnis des Landesarbeitsgerichts für unzutreffend zu erklären und durch seine Würdigung zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat indes ohne Rechtsfehler angenommen, dass sich aus der Mitteilung, der Kläger zähle zum Bestandspersonal bzw. zum Stammpersonal oder er erhalte eine Belohnung, noch nicht die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt. Wieso anhand des konkreten Gesprächskontexts aus den vom Landesarbeitsgericht unterstellten Äußerungen die konkrete Zusage folgen soll, den Kläger besser zu behandeln als die später Eingestellten und das gerade zur Zuordnung zur Gruppe 1 der Anlage 1 zum TV Karriere führen sollte, vermag die Revision nicht zu erklären.

17Auch wenn man - wie das Landesarbeitsgericht - annimmt, die mündlichen Erklärungen des Herrn S seien Allgemeine Geschäftsbedingungen, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung. Entgegen der Revision bestehen keine „erheblichen Zweifel“ an der richtigen Auslegung. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt nicht (vgl.  - Rn. 19; - 10 AZR 109/22 - Rn. 21).

18II. Die nur für den Fall des Obsiegens gestellten Anträge zu 2. und 3. fallen mangels Bedingungseintritt nicht zur Entscheidung an.

19III. Die für den Fall des Unterliegens gestellten Anträge zu 4. und 5. sind jedenfalls unbegründet. Da der Kläger nicht zu befördern war, stehen ihm auch die mit diesen Anträgen verfolgten, einen Anspruch auf Förderung voraussetzenden Zahlungsansprüche nicht zu.

20IV. Auch der Eventualantrag zu 6. ist unbegründet. Die Beklagte hat die Anwendung einer auf Grundlage des TV Karriere erstellten Senioritätsliste nicht zu unterlassen. Der TV Karriere ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Seine Regelungen sind wirksam und beeinträchtigen den Kläger nicht in unzulässiger Weise. Das hat der Senat in dem führenden Parallelverfahren - 6 AZR 131/23 - Rn. 33 ff. ausführlich begründet und nimmt darauf Bezug. Damit ist für den Kläger die nach den Vorgaben des TV Karriere erstellte, jeweils aktuelle Senioritätsliste maßgeblich.

21V. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch, aufgrund der nächsten innerbetrieblichen Stellenausschreibung für ein Upgrading vom First Officer zum Kapitän A320 berücksichtigt und ausgebildet zu werden (Hilfsantrag zu 7.). Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet, dass er bei einer solchen Stellenausschreibung auf Grundlage der derzeit gültigen Senioritätsliste nach dem TV Karriere auszuwählen wäre. Unabhängig davon ist offen, wann die Beklagte die nächste Kapitänsstelle A320 ausschreibt, welche Listenposition der Kläger zu diesem Zeitpunkt innehat und ob er die von der Beklagten dann noch festzulegenden weiteren Anforderungen wie zum Beispiel Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses oder Mindestflugstunden erfüllt.

22VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:191224.U.6AZR217.23.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-88269