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NWB-EV Nr. 4 vom Seite 106

Freibetrag bei einem zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteil

Anmerkung zum

Michael Bisle

Bisher war noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die in § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete zivilrechtliche Vorversterbensfiktion, wonach auf ihr Erbrecht verzichtende Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers so behandelt werden, als würden sie zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, auf das Erbschaftsteuerrecht durchschlagen und sich auf die Höhe der Freibeträge auswirken kann. Hierzu hat nunmehr der Stellung genommen.

Kernaussagen
  • Es ist nunmehr durch den BFH geklärt, dass die zivilrechtliche Vorversterbensfiktion in § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf das Erbschaftsteuerrecht durchschlägt und sich nicht auf die Höhe der Freibeträge auswirkt.

  • Das FG Berlin hat ein solches Durchschlagen auch für die ähnlich wirkende Vorversterbensfiktion bei der Ausschlagung (§ 1953 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB) und der Erbunwürdigerklärung (§ 2344 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB) verneint.

I. Überblick

Zivilrechtlich können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist damit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als lebte er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr und er hat kein Pflichtteilsrecht. Gemäß § 2349 BGB erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet und nicht ein anderes bestimmt wird (§ 2349 BGB).

Der Verzichtsvertrag kann nur zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen werden, wobei Gegenstand des Erbverzichts grundsätzlich das gesetzliche Erbrecht einschließlich des Pflichtteilsrechts ist. Der Erbverzicht kann sich aber auch auf eine testamentarisch oder vertraglich zugewandte Erbschaft oder ein zugewandtes Vermächtnis beziehen (§ 2352 BGB).

Die Wirkung des Verzichts auf das Erb- und Pflichtteilsrecht besteht in der Fiktion, dass der Verzichtende zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte und deshalb von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist.

Bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden war, ob diese zivilrechtliche Vorversterbensfiktion auch auf das Erbschaftsteuerrecht durchschlagen und sich auf die Höhe der Freibeträge auswirken kann.

II.

Hierzu hat nunmehr der BFH in seinem Urteil vom Stellung genommen, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

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Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 2
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