1. Die Beratung eines Mandanten über die zivilrechtlichen Folgen einer (etwaigen) Nichtigkeit eines Unternehmenskaufs nach § 1365 BGB durch einen Steuerberater und die Geltendmachung von Ansprüchen bzw. die Abwehr von Gegenansprüchen im Zusammenhang mit einem (etwaig) nichtigen Unternehmenskauf können unlautere Handlungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. § 3 RDG darstellen, zu deren Unterlassung der Steuerberater verpflichtet ist.
2. Die rechtliche Prüfung durch einen Steuerberater, ob der Erwerb eines Unternehmens den Voraussetzungen des § 1365 BGB unterliegt und ob die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen einzelnen Verträge insgesamt (oder teilweise) nichtig sind, stellt keine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG dar, denn diese Prüfung setzt profunde juristische Kenntnisse voraus, wodurch die allgemeine berufstypische Qualifikation eines Steuerberaters erheblich überschritten wird.
3. Die Geltendmachung von Rechtsfolgen einer (etwaigen) Nichtigkeit eines Unternehmenskaufs gegenüber Dritten durch einen Steuerberater ist keine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG, da solche Handlungen eine juristische Prüfung einschließlich Rechtsberatung voraussetzen, die ohne Weiteres von der Tätigkeit als Steuerberater abtrennbar sind und als selbstständige Dienstleistungen gleichwertig und gleichgewichtig neben die typischen Beratungsleistungen von Steuerberatern treten.
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