Sieht der beitragspflichtige Arbeitgeber zwar die Möglichkeit einer Heranziehung zu Beiträgen für die tatsächlich erbrachten Entgeltleistungen, erkennt er aber nicht die Möglichkeit einer Festsetzung von darüber hinausgehenden Beitragszahlungen auf der Basis von erst im Rahmen einer Hochrechnung im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB IV zu ermittelnden weiteren fiktiven Entgeltleistungen, dann sind Säumniszuschläge lediglich nach Maßgabe der für die tatsächlich geleisteten Entgeltzahlungen geschuldeten Beiträge festzusetzen.
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.01.2025 - L 2 BA 31/24
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