1. Da die Gerichte die Aufgabe haben, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist, besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf.
2. Daher kann das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird.
3. Dies ist der Fall, wenn die auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld klagende GmbH gesellschaftlich nicht aktiv war und ist, sich nicht nachvollziehen lässt, dass die Klägerin überhaupt Arbeitnehmer beschäftigt hat, und die Klägerin durch die Übermittlung automatisiert generierter Dokumente zwecks Erschleichung von Sozialleistungen, ohne dass deren Voraussetzungen auch nur ansatzweise gegeben sein könnten, das prozessuale Klagerecht missbraucht.
Fundstelle(n): JAAAJ-88223
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.02.2025 - L 3 AL 3561/24
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