Instanzenzug: LG Trier Az: 8033 Js 41718/23.5 KLsnachgehend Az: 3 StR 527/24 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Schließlich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch bedarf einer, im Wesentlichen vom Generalbundesanwalt beantragten, Ergänzung; denn nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist in drei Fällen neben den vom Landgericht zutreffend ausgeurteilten Delikten tateinheitlich jeweils ein weiterer Straftatbestand verwirklicht.
3a) In Fall 1 verkaufte der Angeklagte 12,56 Gramm Haschisch und übergab dem Käufer als Proben 0,53 Gramm Amphetamin und 0,8 Gramm Kokain, um künftig weitere Geschäfte auch mit anderen Betäubungsmitteln abzuschließen. Insofern tritt zu dem Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) ein solches mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 3 BtMG) hinzu, das bei einer eigennützigen, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichteten Tätigkeit gegeben ist. Für die Eigennützigkeit kann bereits das Interesse an der Aufrechterhaltung einer gewinnbringenden Geschäftsbeziehung ausreichen (s. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 507/22, NStZ-RR 2023, 210, 211; vom - 2 StR 244/23, juris Rn. 5). Demgemäß versprach sich der Angeklagte durch die Übergabe von Amphetamin und Kokain mit den in Aussicht genommenen Geschäften einen materiellen Vorteil (vgl. MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 29 BtMG Rn. 845; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 300).
4b) In Fall 2 vermittelte der Angeklagte den Verkauf von rund 56,67 Gramm Amphetamin (rund 7 Gramm Amphetaminbase) und erhielt dafür zwei Gramm Amphetamin sowie 50 €. Insofern hat er nicht nur - in Bezug auf die verkaufte Menge - Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 3 BtMG, § 27 StGB), sondern zugleich hinsichtlich der zwei Gramm Amphetamin Betäubungsmittel erworben (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 9 BtMG). Dazu ist erforderlich, dass der Täter - wie hier - die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt und die Verfügungsgewalt darüber ausüben kann, ohne dass es auf eine Entgeltlichkeit ankommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 416/21, NStZ-RR 2022, 118; vom - 3 StR 6/22, juris Rn. 7).
5c) In Fall 3 übergab der Angeklagte an einen Käufer 51,7 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffanteil von zumindest rund sieben Prozent Amphetaminbase. Ferner verfügte er über weitere 200 Gramm Amphetamin, die ebenfalls zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen und von gleicher Qualität waren, sowie über 120 Gramm Marihuana, das ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt war. Folglich liegt nicht bloß ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern auch ein tateinheitlicher Besitz von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) vor.
6d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. Das auf die Rechtsfolgen bezogene Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem ebenso wenig entgegen wie § 265 StPO, da der geständige Angeklagte sich bei einem Hinweis auf die zutreffende Rechtslage nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
72. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat keinen Bestand, da dem Urteil nicht zu entnehmen ist, dass die Straftaten überwiegend im Sinne des § 64 Satz 1 StGB auf einen Hang des Angeklagten zum Rauschmittelkonsum zurückgehen. Hierzu ist ausgeführt, dass „die Taten nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten zumindest auch der Finanzierung des Eigenkonsums gedient haben“. Nach der zum in Kraft getretenen Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) reicht die bloße Mitursächlichkeit eines Hangs für die Tat jedoch nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht - unter sachverständiger Beratung - positiv festzustellen (, juris Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. Da nicht ausgeschlossen ist, dies weiter aufzuklären, bedarf die Sache insoweit neuer tatgerichtlicher Feststellungen. Daher kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Hang und die Erfolgsaussicht der Maßregel gemäß § 64 Satz 2 StGB nF tragfähig begründet sind (vgl. etwa , juris Rn. 12 mwN).
83. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
Schäfer Berg Hohoff
Anstötz Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:181224B3STR527.24.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-88189