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BGH Beschluss v. - VII ZR 847/21

Instanzenzug: OLG Rostock Az: 4 U 44/17 Urteilvorgehend LG Schwerin Az: 4 O 131/16

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer des Klägers, die diese selbst tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 234.440 €
PampHalfmeier                      Graßnack
SacherBorris

Fundstelle(n):
TAAAJ-88182