1. Ein Beschluß, durch den das Verwaltungsgericht das Verfahren über eine einstweilige Anordnung an das FG verweist, begründet allenfalls die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens bei dem Adressatgericht; eine "erweiterte Bindungswirkung" für ein später beim FG anhängig werdendes Klageverfahren in der Hauptsache tritt nicht ein.
2. Für Streitigkeiten über finanzbehördliche Maßnahmen betreffend Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr ist der Finanzrechtsweg nur gegeben, soweit die Maßnahmen im Zusammenhang mit einer "Zollbehandlung" stehen.
3. Maßnahmen, die die Versandzollstelle bei auszuführendem Freigut nach Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts trifft, sind selbst keine "Zollbehandlung" und stehen auch nicht im Zusammenhang mit einer solchen Behandlung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 410 BFHE S. 7 Nr. 146, JAAAA-97870
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