Hat der Steuerpflichtige in einem Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot für ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes
Grundstück abgegeben, den Zuschlag erhalten und somit den Grunderwerbsteuertatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG erfüllt,
so ist es als Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG anzusehen, wenn der Vorkaufsberechtigte
später wirksam von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht und der Steuerpflichtige deswegen sämtliche Ansprüche aus der Abgabe
des Meistgebotes und dem Zuschlagsbeschluss an den Vorkaufsberechtigten abtreten muss.
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