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FG München Urteil v. - 4 K 632/24

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3, ZVG § 81 Abs. 1 Nr. 4, ZVG § 90 Abs. 1, BGB § 403, BGB § 1094 l, BGB § 1095, BGB § 1098

Grunderwerbsteuer: Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts nach einem Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG als Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige in einem Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot für ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück abgegeben, den Zuschlag erhalten und somit den Grunderwerbsteuertatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG erfüllt, so ist es als Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG anzusehen, wenn der Vorkaufsberechtigte später wirksam von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht und der Steuerpflichtige deswegen sämtliche Ansprüche aus der Abgabe des Meistgebotes und dem Zuschlagsbeschluss an den Vorkaufsberechtigten abtreten muss.

Fundstelle(n):
YAAAJ-88137

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FG München, Urteil v. 29.01.2025 - 4 K 632/24

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