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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 3 V 3006/25

Gesetze: BewG § 219, BewG § 258, BewG § 247 Abs. 3, BewG § 259 Abs. 2, ImmoWertV § 15 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Grundsteuerwertfeststellung

gesonderte Anfechtbarkeit von Wert-, Art- und Zurechnungsfeststellung

Bindungswirkung bestandskräftiger Feststellungen

besonderes Aussetzungsinteresse bei Zweifeln an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der grundsteuerlichen Bewertungsregeln

Leitsatz

1. Bei der Grundsteuerwertfeststellung sind Wert-, Art- und Zurechnungsfeststellung gesondert anfechtbar und können jeweils für sich genommen in Bestandskraft erwachsen.

2. Eine bestandskräftige, selbst nicht angefochtene Artfeststellung ist für die Bewertung verbindlich, das heißt, die Bewertung muss zwingend nach den für die festgestellte Vermögens- und ggf. Grundstücksart geltenden Bewertungsregeln erfolgen, selbst wenn die Artfeststellung unzutreffend sein sollte.

3. Bei der Bodenwertberechnung sind auch die überbauten Flächen einzubeziehen. Darin liegt keine Doppelbesteuerung, weil sich der Gebäudesachwert nur auf das Gebäude selbst bezieht und den Wert der bebauten Fläche nicht einschließt.

4. Gilt der Bodenrichtwert nach § 15 Abs. 2 ImmoWertV für ein Bewertungsobjekt nicht, ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 Abs. 3 BewG aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

5. Keller benutzbarer Höhe sind in die Berechnung der Bruttogeschossfläche ebenso einzubeziehen wie sonstige nutzbare Dachgeschosse. Liegt ein (zumindest eingeschränkt) nutzbares und deshalb einzubeziehendes Dachgeschoss vor, fließt es mit der gesamten (nutzbaren) Geschossfläche in die Berechnung ein.

6. Die Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids setzt substantiierte Angaben des Antragstellers zum Zustand des Gebäudes oder zu sonstigen wertbeeinflussenden Eigenschaften des Bewertungsobjekts voraus. Allgemeine und in keiner Weise konkretisierte Behauptungen, die zudem in keiner Weise glaubhaft gemacht worden sind, genügen nicht.

7. Der Senat hält am Erfordernis einer Abwägung von Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes fest. Im Streitfall konnte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsregelungen dahinstehen, weil ein besonderes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, vom Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist.

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 534 Nr. 10
EAAAJ-88135

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.02.2025 - 3 V 3006/25

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