vom Vorlieferer unter Anwendung der Differenzbesteuerung erworbene Gegenstände
Leitsatz
1. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im
eigenen Namen öffentlich versteigert. Maßgeblich ist insoweit, dass die Veräußerung zu seinem normalen Tätigkeitsfeld gehört
und von vornherein beabsichtigt war.
2. Die Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Gegenständen, die ausweislich der von den Vorlieferanten erteilten
Rechnungen unter Anwendung der Differenzbesteuerung erworben wurden, setzt voraus, dass die Vorlieferanten die Differenzbesteuerung
zu Recht in Anspruch genommen haben.