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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1258/18

Gesetze: AStG § 1 Abs. 1 S. 1, AStG § 1 Abs. 4, AStG § 1 Abs. 5

Gewährung zinsloser, unbesicherter Darlehen an ausländische Tochtergesellschaften

Fremdüblichkeit

Konzernrückhalt

keine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe

Leitsatz

1. Eine grenzüberschreitende, konzerninterne Darlehensgewährung stellt regelmäßig eine Geschäftsbeziehung (zum Ausland) im Sinne von § 1 Abs. 4 AStG bzw. § 1 Abs. 5 AStG dar.

2. Auch eine fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den Bedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen können. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Ob ein unbesichertes Konzerndarlehen im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls fremdvergleichskonform ist, hängt davon ab, ob auch ein fremder Dritter – ggf. unter Berücksichtigung möglicher Risikokompensationen – das Darlehen unter gleichen Bedingungen ausgereicht hätte.

4. Der Verzicht auf eine schuldrechtliche Sicherheit aufgrund des Konzernrückhalts ist zwar konzernüblich, aber nicht fremdüblich.

5. Nach der EuGH-Rechtsprechung muss dem Steuerpflichtigen im Rahmen des § 1 Abs. 1 AStG die Möglichkeit der Exkulpation mittels Nachweises sogenannter „wirtschaftlicher Gründe” für die Vereinbarung der nicht fremdüblichen Bedingungen gewährt werden. Als wirtschaftliche Gründe in diesem Sinne kommen sämtliche Gründe in Betracht, die nicht in Zusammenhang mit steuerlichen Motiven stehen.

6. Im Streitfall hat die Klägerin zu dem wirtschaftlichen Hintergrund der Darlehensgewährungen nachvollziehbar dargelegt, dass die ausländischen Tochtergesellschaften gegründet wurden, um die Produktionskosten für Montageleistungen zu senken und dass die Fortführung bzw. Ausweitung deren Geschäftsbetriebs mangels ausreichenden Eigenkapitals von einer Zuführung von Kapital abhing. Diese wirtschaftlichen Gründe standen einer außerbilanziellen Einkünftekorrektur nach § 1 AStG entgegen.

Fundstelle(n):
QAAAJ-88131

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FG des Saarlandes, Urteil v. 25.09.2024 - 1 K 1258/18

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