Wechsel der Haushaltszugehörigkeit und damit der vorrangigen Kindergeldanspruchsberechtigung bei zunächst besuchsweisem, tatsächlich
aber länger als drei Monate dauerndem Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil
Leitsatz
1. Ist das bislang zum Haushalt der Mutter gehörende Kind zunächst beim Vater nur zu Besuch gewesen, hat es sich aber dann
entschieden, beim Vater zu bleiben, und hat es tatsächlich länger als drei Monate nur beim Vater gewohnt, so ist von einem
Wechsel der Haushaltsaufnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG und damit der vorrangigen Kindergeldanspruchsberechtigung
von der Mutter auf den Vater auszugehen.
2. Auch bei einem anfänglichen Besuchsaufenthalt findet ein Haushaltswechsel statt, wenn die ursprüngliche Besuchssituation
in einen Daueraufenthalt übergeht. Bei der Beurteilung, ob ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt vorliegt, ist eine ex-post-Betrachtung
der Aufenthaltsdauer vorzunehmen. Dauert der Aufenthalt länger als drei Monate an, so ist regelmäßig von einer bereits anfänglichen
Haushaltsaufnahme auszugehen. Darauf, ob eine Dauer des Aufenthalts von über drei Monaten im Vorhinein sicher absehbar oder
vereinbart war, kommt es dann ebenso wenig an wie darauf, ob der bisher kindergeldberechtigte Elternteil mit einem längerfristigen
Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil einverstanden ist.
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