Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsteuerabzug und Direktanspruch
Hat ein Leistungsempfänger aufgrund einer fehlerhaften Rechnung zu viel Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlt, muss sich der Leistungsempfänger grundsätzlich zivilrechtlich um die Rückforderung dieses Betrags vom Leistenden bemühen. Ist dem Leistungsempfänger aber die Durchsetzung dieses zivilrechtlichen Anspruchs unmöglich oder übermäßig erschwert, hat er einen Anspruch gegen sein Finanzamt auf Auszahlung des Umsatzsteuerbetrags, den sog. Direktanspruch.
Den Direktanspruch hat der EuGH erstmalig in der Reemtsma-Entscheidung () aus dem Unionsrecht abgeleitet. Erst ca. 15 Jahre später hat die Finanzverwaltung mit : 004, diesen Anspruch dem Grunde nach anerkannt. Noch immer sind nicht alle Zweifelsfragen geklärt. Zuletzt entschied der EuGH, dass es keinen Direktanspruch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gibt ( „H-GmbH“ mit Anm. Leonard, USt direkt digital 18/2024 S. 13).
I. Leitsatz
Die Art. 168 und 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effekt...