Instanzenzug: Az: I-8 U 153/21vorgehend LG Bielefeld Az: 5 O 230/20
Gründe
I.
1Der Beklagte hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Am hat er beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben dem Ruhen des Verfahrens am selben Tag zugestimmt.
II.
2Auf den Antrag des Beklagten, dem der Kläger zugestimmt hat, war das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
31. Nach hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
42. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
5a) Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt im Anwaltsprozess () dem Anwaltszwang. Die Vorschrift des lässt, anders als die die Aussetzung betreffende Vorschrift des , die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht zu. Für das nach erforderliche Einverständnis der Parteien müssen entweder Anträge beider Parteien vorliegen oder wenigstens der Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt. Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (vgl. , BeckRS 2020, 35362 Rn. 5 m.w.N.).
6Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für den Beklagten tätige, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat den für die Ruhensanordnung erforderlichen Antrag gestellt. Diesem Antrag haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestimmt.
7b) Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist im Hinblick auf die schwebenden Vergleichsverhandlungen zweckmäßig.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110325BIIZR23.23.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-88108